Das so genannte Nonaffektations-Prinzip ist in der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben.
Es sagt aus, dass staatliche Einnahmen nur dann auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden dürfen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen oder im Haushaltsplan festgelegt ist.
Da diese Sonderfälle nur relativ selten zum Tragen kommen, sagt das Nonaffektaktion-Prinzip faktisch aus, dass die Einnahmen der öffentlichen Hand in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen nicht zweckgebunden verwendet werden dürfen. Im Umkehrschluss heißt dies, dass alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen müssen.
So soll sichergestellt werden, dass finanzpolitische Entscheidungen frei getroffen werden können und nicht durch die zweckgebundene Verwendung der Gelder behindert werden.
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