Ersatzsicherheit als Riskiobegrenzung für Kreditgeber
Von einer Ersatzsicherheit spricht man, wenn ein Kreditinstitut neben den herkömmlichen Sicherheiten, wie Grundschuldeintragungen, Aktien- oder Wertpapier-Depots, Gold-Depots oder Bürgschaften, nach weiteren Sicherheiten verlangt. Die Ersatzsicherheit dient dazu das Risiko des Kreditgebers zu vermindern. Der Kreditnehmer, in seiner Funktion als Sicherungsgeber, kann dem Kreditinstitut in der Rolle des Sicherungsnehmers, unter anderem, folgende Optionen als Ersatzsicherheiten zur Auswahl stellen:
die Verpfändung von Patenten
die Verpfändung eines Domain-Paketes, das im Rahmen einer Auktion bereits Gebote erhalten hat und somit einen unwiderruflichen Wert darstellt
die Verpfändung von Geschäftsanteilen
die Abtretung von zu erwartenden, vertraglich gesicherten und notariell bestätigten Provisionen
die Verpfändung von Erbteilen
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