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Kindesunterhalt in Deutschland – Ratgeber Finanzen

Kindesunterhalt in Deutschland

Als Kindesunterhalt wird in Deutschland der Unterhalt, also die Geldleistungen bezeichnet, die Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern leisten müssen, um deren Lebensbedarf decken zu können. Neben der Obsorge und der Erziehung ist der Lebensbedarf die wichtigste Säule des familiären Zusammenlebens und der so genannten familiären Solidarität. Die Unterhaltspflicht endet dabei keinesfalls zwangsläufig mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern gilt auch gegenüber Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, zum Beispiel während der Ausbildung oder aus einem anderen Grund heraus, sofern das eigene Einkommen der Kinder nicht ausreichend ist, um ihren Lebensbedarf zu decken. Die Zahlungen des Kindesunterhalts werden im geregelt, dabei finden verschiedene Staffelungen je nach Alter des Kindes statt. Zusätzlich wird von den meisten Gerichten bei der Errechnung der Höhe der Unterhaltszahlungen die zurate gezogen, die eine Art Richtlinie für diese darstellt. Ob das Kind oder die Kinder dabei ehelich oder unehelich sind, spielt für die Unterhaltszahlungen keine Rolle.

Wer darf Kindesunterhalt beziehen?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass alle Kinder – unabhängig davon, ob sie minderjährig sind oder nicht – einen Anspruch auf Unterhalt haben, sofern sie ihren Lebensbedarf nicht selbst decken können. Für minderjährige Kinder besteht demnach grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch. Im Falle einer Trennung der Eltern gliedert man den Unterhalt, in den auch die Erziehung miteinbezogen wird, in den so genannten Betreuungs- und den Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt wird in Form der Erziehung und Betreuung von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind wohnt. Den Barunterhalt und damit die entsprechenden Zahlungen leistet der Elternteil, bei dem das Kind – oder die Kinder – nicht seinen Wohnsitz hat/haben. Bezugsberechtigt sind dabei immer nur die Kinder, nicht die Elternteile, bei denen sie leben, die Zahlung erfolgt jedoch in der Regel n diese Elternteile, da sie für Versorgung, Kleidung, Medikamente für das Kind aus den Unterhaltszahlungen heraus aufkommen sollen. Volljährige Kinder sind grundsätzlich dann unterhaltsberechtigt, wenn sie Schüler, Azubis oder Studenten sind. Hierbei wird jedoch errechnet, ob sie ihren Lebensbedarf selbst decken können oder nicht. Dieser Kindesunterhalt besteht im Übrigen nicht nur dann, wenn sich die Eltern trennen, sondern ganz generell, so zum Beispiel auch, wenn ein Kind zum Studieren in eine andere Stadt ziehen muss. Für das Kind besteht das Recht auf Finanzierung der Ausbildung jedoch nur für eine Ausbildung.

Wer bezahlt den Unterhalt?

Kindesunterhalt ist grundlegend eine Pflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind oder ihren Kindern. Bestehen geordnete Familienverhältnisse, so werden die entsprechenden Zahlungen in der Regel nicht gefordert oder in der jeweiligen Höhe an das Kind ausgezahlt, vielmehr sorgen die Eltern für Ernährung, Kleidung, Miete, Schulbedarf und vieles weitere. Im Falle einer Trennung der Eltern ist derjenige Elternteil zur Zahlung verpflichtet, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Leben die Eltern noch als Paar zusammen, zieht das Kind jedoch in eine andere Stadt, etwa um dort zu studieren, und kann es dort nicht vollständig selbst für seinen Lebensbedarf aufkommen, so bleiben die Eltern ebenfalls in der Kindesunterhaltspflicht.

Welche umfasst der Kindesunterhalt?

    

Bei der Berechnung der Bedarfshöhe wird zunächst ein Ausgangswert berechnet, der so genannte Unterhaltsbedarf, hierzu wird meist die Düsseldorfer Tabelle hinzugezogen. In einem weiteren Schritt können dann verschiedene Bedarfsbeträge hinzugerechnet oder abgezogen werden. Verfügt das Kind zum Beispiel über eigenes Einkommen, so wird das vom Unterhaltsbedarf abgezogen. Zudem wird das Kindergeld auf den Barunterhalsanspruch angerechnet, weil es meist dem Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt. Damit nicht die Hälfte des Geldes an den anderen Elternteil gezahlt werden muss, der für den Unterhalt aufkommt, wird das Kindergeld auf dessen Unterhaltszahlungen angerechnet, bzw. bei der Errechnung bedacht. Neben den regulären Zahlungen kann Unterhalt für den so genannten Sonderbedarf gezahlt werden. Dabei handelt es sich um einmalige Zahlungen, etwa dann, wenn das Kind unerwartet erkrankt und die Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, wenn Prozesskosten anfallen, eine Säuglingserstausstattung angeschafft werden muss oder Ähnliches. Nicht zum Sonderbedarf zählen beispielsweise Musikinstrumente, die Sportausrüstung, Kleidung, Möbel, Urlaubskosten und weitere.
Zudem kann es auch notwendig werden, zusätzliche Zahlungen für die Deckung der Krankenkassenbeiträge zu entrichten, sofern das Kind nicht bei einem Elternteil regulär mitversichert ist.

Wann entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt?

Minderjährige Kinder können ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirken, zum Beispiel durch Straftaten. Wenn das minderjährige Kind jedoch ausreichend eigene Einkünfte hat, kann der Anspruch entfallen. Für volljährige Kinder gilt das in gleicher Weise, zudem entfällt ihr Anspruch dann, wenn es dazu verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dieser Pflicht jedoch nicht nachkommt. Volljährige Kinder können ihren Unterhaltsanspruch zudem verwirken. Für Schüler und Studenten, die in Nebenjobs arbeiten, bleibt der Verdienst grundsätzlich anrechnungsfrei, ein bestimmter Teil der Einkünfte kann jedoch – je nach Bezugshöhe – billigend angerechnet werden. Lehrlingen steht ein anrechnungsfreier Betrag von 90 Euro pro Monat zu, der Rest wird auf den Unterhaltsbezug angerechnet.

Der Selbstbehalt bei Kindesunterhalt

Auch, wen Kindesunterhalt zahlt, hat ein Recht darauf, einen gewissen monatlichen Betrag für sich selbst und sein Auskommen zu behalten. Gegenüber nichterwerbstätigen Minderjährigen beläuft sich dieser Selbstbehalt auf 770 Euro, gegenüber erwerbstätigen Minderjährigen auf 900 Euro. Gegenüber volljährigen Kindern, egal ob diese sind oder nicht, besteht ein Recht auf Selbstbehalt in Höhe von 1.100 Euro.

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