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Sozialrecht – Anspruch auf Elterngeld

 

    

Anspruch auf Elterngeld 

Das Elterngeld gilt als die Absicherung einer jungen Familie. Es ersetzt das Erziehungsgeld, welches bis zum Ende des Jahres 2006 die Eltern neugeborener für sich in Anspruch nehmen konnten. Mit dem Elterngeld sollten alle Menschen einen Vorteil bekommen, die nach der Geburt des Kindes nicht mehr im vollen Umfang arbeiten gehen, damit auch dennoch genügend Geld zur Verfügung steht. Mit dem Elterngeld soll somit gewährleistet werden, dass die Eltern sich nach der Geburt des Kindes auch um dieses kümmern können, und nicht, weil ein Großteil des Einkommens ausbleibt, die Eltern eher arbeiten gehen, statt das Kind zu versorgen. Auch ist das Elterngeld, nicht wie es bei dem Erziehungsgeld so war, nicht an der Höhe des Einkommens des Ehepartners zu bemessen. So kann jeder das Elterngeld, unabhängig von dem Verdienst des Ehepartners auch beziehen.
Die Voraussetzung, damit auch ein Anspruch auf das Elterngeld besteht, ist dann gegeben, wenn der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt und das Kind auch im eigenen Haushalt aufwächst.
Die Höhe des Erziehungsgelds ist immer von einzelnen Faktoren abhängig. Es wird ein Mindestbetrag von 300 Euro gewährt. Dieser Betrag steht allen Menschen zu, er ist genauso hoch, wie es damals auch das Erziehungsgeld war. In den Genuss der 300 Euro kommen alle Menschen, auch die, die vor der Geburt des Kindes nicht einer Beschäftigung nachgegangen sind. Die Menschen, die jetzt nach der Geburt keinerlei Einkommen mehr haben, die werden über das Elterngeld bevorzugt, denn diese Menschen können sich immerhin mindestens einen Prozentsatz von 67 Prozent pro Monat von den letzten durchschnittlichen Monatsgehältern, sichern.
Der Anspruch wird in der Regel für 12 Monate an die Eltern gegeben, sollten sich beide Ehepartner dazu entscheiden, das Kind zu Hause zu betreuen, dann werden diese monatlichen Zahlungen auf bis zu 14 Monate auch verlängert werden können. Auch eine niedrigere monatliche Auszahlung des Betrages ist möglich, sodass der Bezugszeitraum dann verlängert werden kann, wenn die Bezüge dementsprechend verkürzt werden.

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