Mit der Testamentseröffnung ist der Vorgang gemeint, bei dem die möglichen Erben erfahren, wer als Erbe eingesetzt ist und wer nicht.
Voraussetzung ist es aber, dass die Menschen, die Erkenntnisse zu einem möglichen Testament haben, wenn es sich nicht um ein notarielles handelt, welches bei dem Notar auch hinterlegt ist, dieses anzeigen. Dazu muss im Falle des Todes sich die Person unverzüglich mit dem Testament bei dem zuständigen Nachlassgericht melden. Diese Stelle ist in den vielen Gemeinden beim Amtsgericht zu finden, welches in der Stadt aufzusuchen ist, in der der Verstorbene zuletzt seinen angemeldeten Wohnsitz hatte. Die Pflicht der Anzeige ist sehr Ernst zu nehmen, denn es kann auch harte Strafen, wegen einem ordnungswidrigen Verhalten nach sich ziehen, wenn das Testament nicht unverzüglich auch weitergeleitet wird.
Ist der Letzte Wille dem Nachlassgericht zugegangen, dann werden diese auch umgehend mit ihrer Arbeit beginnen. Der erste Schritt ist es hierbei, dass die Personen ausfindig gemacht werden, die auch als Erbe eingesetzt sein könnten. Diese werden dann zu dem sogenannten Testamentseröffnungstermin von dem Gericht geladen. Bei diesem Termin ist die Anwesenheit nicht Pflicht, sodass die geladenen Personen nicht auch zwingend erscheinen müssen. Auf dem Termin wird das Testament dann erstmalig durch den vorsitzenden Richter geöffnet werden und er wird allen anwesenden Personen den Letzten Willen des Verstorbenen dann vorlesen. Nach der Verlesung des Testaments beginnen dann die Fristen, die mit dem Testament eingehalten werden müssen, wie für die Ausschlagung.
In vielen Fällen wird in der heutigen Zeit auf die persönliche Ladung vor dem Nachlassgericht verzichtet. Bei kleinen Erben und auch sonst kann es vorkommen, dass das Nachlassgericht das Testament selber eröffnet. Die Erben und auch die weiteren Personen, die sich wegen des familiären Verhältnisses zu der verstorbenen Person ein Erbe erhoffen konnten, bekommen dann Post von dem Nachlassgericht. Hier enthalten sind die Eröffnungsurkunde und auch die Kopie des Testaments. Mit dem Übergang des gerichtlichen Bescheids beginnen auch hier die Fristen.
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