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Mittwoch, April 24, 2024
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Reiserecht – Ratgeber | Reklamation | Mängel | Recht im Urlaub

 

    

Infos und Tipps zum Reiserecht – Ihr Recht im Urlaub 

Das Reiserecht regelt die vertraglichen Bedingungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden. Damit beide hier eine Absicherung haben, Rechte und Pflichten genau geklärt sind, ist das Reiserecht bei allen Reisen und Urlauben anzuwenden. Eng mit dem Reiserecht zusammen ist auch immer wieder das BGB zu sehen, welches dann die spezielleren Ausführungen zu bestimmten Themen geben kann.

Damit der Urlaub auch wirklich der Erholung dienen kann, eine Reise nicht im Stress ausartet, ist in dem Reiserecht vieles so geregelt worden, dass der Veranstalter die Pflichten auch einhalten muss. Die Grundlage hierbei bildet der Reisevertrag, der dann abgeschlossen gilt, wenn beide Parteien mit ihrer Unterschrift sich dazu bereiterklären, die getroffenen Vereinbarungen auch zu erfüllen. Als die Aufgabe der Reiseveranstalter gilt es, dem Reisenden auch eine Reise zu ermöglichen, die frei von Problemen ist. Dazu gehört auch, dass der Reiseveranstalter dafür haftet, dass am Reiseziel alles so ist, wie der Reisende dieses aus dem Reisevertrag entnehmen kann, dass seine Reise so ansprechend ist, dass er sich wohlfühlt. Der Reisende verpflichtet sich mit der Unterschrift unter dem Reisevertrag dazu, dass er dem Reiseveranstalter das vereinbarte Entgelt auch zahlt. Der Reisepreis ist so aus dem Reisevertrag zu entnehmen, und auch muss dieser gültig bleiben, eine Reisepreiserhöhung ist nach dem geschlossenen Vertrag nur in Ausnahmefällen auch möglich.

Schon vor dem Antritt der Reise sollten sich die Reisenden genau informieren, was gemacht werden muss, damit die Reise auch erfolgreich sein wird. Der abgeschlossene Reisevertrag ist nur der Anfang. Es sollten auch Reiseversicherungen abgeschlossen werden, damit im Falle eines Problems diese auch schnell die Kosten ersetzen kann. Eine Krankheit, die das Antreten der Reise verhindert würde dazu führen, dass bei einer stornierten Reise dennoch Kosten getragen werden müssten, wenn keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen worden ist.

Probleme bei der Reise können immer auftreten, es muss hierbei aber vieles beachtet werden, damit diese Probleme als Mangel durchgehen, die einen Reisenden berechtigen, auch eine Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter durchsetzen zu können. So muss erst einmal genau beachtet werden, um welchen Bereich einer Reise es sich handelt, denn hier sind die Gesetzeslagen durchaus anders. Liegt ein Timesharing vor, oder wird eine privat vermietete Ferienwohnung genutzt, kann ein großer Unterschied sein, zu den sonst üblichen reisen, bei dem der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Transfer und die Unterkunft auch bereitstellt. In besonderen Ausnahmefällen sollte daher immer ein Anwalt zurate gezogen werden, wenn die Rechte auch durchgesetzt werden sollen.

Bei den Pauschalreisen, die einen Transfer und auch die Unterkunft beinhalten, kann wegen der einzelnen Leistungen, die das Paket beinhaltet, vieles passieren, welches die Reise beeinträchtigen kann. Angefangen bei dem Transfer zu der Unterkunft. Ist die Bahn nicht pünktlich, sodass der Flieger verpasst wird, ist das Flugzeug verspätet, oder ist der Flug komplett storniert, kann schon vor dem eigentlichen Beginn der Urlaubsreise zu starken Problemen führen. Hierbei muss aber beachtet werden, dass hier nicht der Reiseveranstalter haftbar gemacht werden kann, sondern das Transportunternehmen für die Mängel aufkommen muss, da diese die Vertragserfüllung übernehmen, die zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden geschlossen worden sind.

Angekommen am Urlaubsort könnte dann die Entspannung anfangen, wenn da nicht das ein oder andere Problem auftritt. Angefangen bei einem schmutzigen Zimmer, verdreckte sanitäre Einrichtungen, bis hin zu schlechtem Essen kann dem Reisenden schnell die Lust auf den Urlaub verderben. Aber auch hier kann Abhilfe geschafft werden, wenn der Reisende von seinem Recht der Mängelanzeige Gebrauch macht. Dann muss der Reiseveranstalter handeln, damit der Reisende nicht auf einen Vertragsbruch plädieren kann. Zuallererst muss die Reiseleistung vor Ort mit der Mängelliste mündlich oder auch schriftlich informiert werden, damit diese schon einmal für Abhilfe sorgen kann. Erst wenn dieses nichts hilft, kann der Reisende weitere Maßnahmen ergreifen, die im auch rechtlich gesehen zustehen, denn der Reisevertrag regelt dieses Recht. Sollte der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist des Reisenden abgestellt worden sein, dann ist es das recht des Reisenden hierfür auch eine Entschädigung zu bekommen, da die Reise nicht in dem Maße durchgeführt worden ist, wie im Vorfeld vereinbart worden ist. Nach der Reise muss daher zwingend die Mängelliste auch schriftlich an den Reiseveranstalter gesendet werden, welches innerhalb eines Monats geschehen muss, damit dann eine Reisepreisminderung auch durchgesetzt werden kann. Die genauen Minderungssätze sind aus der Frankfurter Tabelle zu entnehmen, die bei einer gerichtlichen Verhandlung so angewendet werden kann. Sollte eine Einigung im Vorfeld erfolgen, dann sind die Minderungssummen durchaus variabel zu sehen. Wichtig ist es, dass der reisende aber nach den Formen der Mangelanzeige handelt, damit der Mangel dann nicht nur angesehen wird, sondern auch die Minderung des Reisepreises mit sich bringen kann.

Sollte der Mangel sehr schwerwiegend sein, dann kann der Reisende durchaus auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter stellen. Die Schadensersatzforderung allerdings muss nicht auch immer gezahlt werden, sie ist nur für starke Einschränkungen vorgesehen.

Das Reiserecht umfasst alle Bereiche der Reisen. Die genauen Vorgaben, an die sich Reisende und Veranstalter halten müssen, werden in den meisten Fällen auch genauestens genannt, damit sie problemlos umgesetzt werden können.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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