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Donnerstag, November 21, 2024
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Reiserecht – Rechte der Fluggäste

 

    

Rechte der Fluggäste 

Die Fluggesellschaften haben dann, wenn der Vertrag zwischen ihnen und den Passagieren, durch den Kauf der Tickets, besteht, die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere auch befördert werden. Es ist hier kein Unterschied zu finden, um was für Flüge es sich handelt, Charterflug oder auch Lastminuteflug. Die Rechte sind für alle bindend.
Es kann aber immer wieder mal etwas dazwischen kommen. Und dieses ist dann auch wieder die Pflicht der Fluggesellschaften, dass die Passagiere auch dann noch befördert werden, sollte dieses nicht so klappen, dann kann der Passagier sich auf sein Recht berufen und auch Schadensersatz von der Fluggesellschaft einfordern.

Beachtet werden müssen aber die Gründe, die vorliegen, dass der Flug nicht so, wie gebucht stattfinden kann. Denn dieses ist sehr entscheidend, ob die Fluggesellschaft dann auch tatsächlich für Kosten aufkommen muss. Zugrunde liegen muss eine Ursache, die auch direkt beeinflussbar ist. Schlechtes Wetter oder ein Streik ist eine höhere Gewalt, bei denen die Fluglinie nicht zu einer Entschädigung herangezogen werden kann. Dieses regeln die Gesetze zugunsten der Fluggesellschaften und zum Nachteil der Passagiere, die befördert werden wollen.

Aber für die Fälle, in denen ein Flug abgesagt oder verspätet fliegt, bei denen die Ursache intern gesucht wird, da muss die Fluglinie auch dafür Sorge tragen, dass neben der Beförderung der Passagier auch einen Schadensersatz bekommt. Voraussetzung ist es, dass der Flug nicht innerhalb von drei Stunden, nach dem eigentlichen Start auch dann beginnen kann. Eine Verspätung um drei Stunden ist im Rahmen des Möglichen und es werden hier keine Ansprüche umgesetzt werden können.

Wichtig ist es, dass der Passagier aber hierfür die notwendigen Beweise sammelt und sie auch bei seiner Klage gegen die Fluggesellschaft so mit einreicht. Nur dann kann die Fluggesellschaft in der Frist von einer Woche auch für die Schadensersatzanspruchszahlung aufkommen. Dieses ist eine Zahlung, die nur als Geld auch dem Passagier zukommen darf. Ein Gutschein, der dann für einen Flug genutzt werden kann, ist nicht zulässig, es sei denn, der Passagier ist hiermit auch einverstanden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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