Die Gruppenbewertung betrifft Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens. Sie erlaubt es entgegen dem Grundsatz der Einzelbewertung gemäß 240,4 HGB, gleichartige Gegenstände zu Gruppen zusammenzufassen und mit einem Durchschnittspreis anzusetzen. Die Gruppenbewertung dient der Vereinfachung der Bewertung von Vermögensgegenständen eines Unternehmens.
Unterhält ein Unternehmen beispielsweise 100 Paar Schuhe, die zum baldigen Weiterverkauf an Endkunden bestimmt sind, in seinem Warenlager und wurden die Schuhe zu unterschiedlichen Preisen angeschafft, wird das gewichtete arithmetische Mittel gebildet und so ein Durchschnittspreis ermittelt.
Durch die Gruppenbewertung ist es nicht erforderlich, jedes einzelne Paar nach seinem Beschaffungswert anzusetzen. Der Durchschnittspreis wird bei der Bilanzierung des Bestands ebenso verwendet wie bei der Ermittlung des Gewinns, wenn nur ein Teil der Waren bis zum Ende des Geschäftsjahres verkauft wurde.
Direktverweis auf den Begriff "Gruppenbewertung" – einfach kopieren: