Eine Eventualverbindlichkeit stellt Verbindlichkeiten eines Unternehmens dar, über deren tatsächliche Erfüllungspflicht noch keine Gewissheit besteht. Dies können beispielsweise Bürgschaften sein, bei denen ungewiss ist, ob das bürgende Unternehmen tatsächlich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bürgschaftsnehmers herangezogen wird. Auch Verbindlichkeiten, die aus Gewährleistungsverträgen resultieren, zählen zu den Eventualverbindlichkeiten. In der Bilanz werden Eventualverbindlichkeiten auf der Passivseite ausgewiesen. §251 HGB bestimmt darüber hinaus, dass eine Ausweisung unter der Bilanz vorgenommen werden muss, wenn die Ausweisung auf der Passivseite nicht erfolgt. Ein großer Bestand an Eventualverbindlichkeiten kann ein Unternehmen in Gefahr bringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Inanspruchnahme verschiedener Verbindlichkeiten miteinander in Zusammenhang steht.
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