Der Eigentumsvorbehalt wird in §455 BGB geregelt und betrifft Kaufverträge. Der Verkäufer kann dabei festlegen, dass der Verkaufsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer sein Eigentum bleibt und dass bei Ausbleiben der Zahlung ein Rücktritt vom möglich ist. Besondere Bedeutung kommt dem Eigentumsvorbehalt im Fall der Insolvenz des Käufers zu: Der Verkäufer hat dann, wenn die Ware nicht bezahlt worden ist, ein Aussonderungsrecht. Dieses ermöglicht ihm den Zugriff auf die Ware. Der verkaufte Gegenstand fließt dann nicht in die allgemeine Insolvenzmasse ein und kann dementsprechend nicht von anderen Gläubigern verwertet werden. Der Eigentumsvorbehalt findet in der Praxis auch bei vielen Verbraucher-Verträgen Anwendung und wird von fast allen Mobilfunkunternehmen und Versandhändlern genutzt.
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