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Notwendigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung – Ratgeber Finanzen

Notwendigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Gebühr, die dann gezahlt werden muss, wenn ein außerplanmäßig zurückgeführt werden soll, sich aber noch im Zeitraum der Zinsfestschreibung befindet. Analog zu dieser Vorfälligkeitsentschädigung gelten die gleichen Regeln dann, wenn ein Darlehen zwar bereits vertraglich vereinbart wurde, aber doch nicht abgenommen werden möchte. Dann spricht man jedoch nicht von einer Vorfälligkeits- sondern von einer Nichtabnahmeentschädigung. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nur dann an, wenn ein Kreditnehmer sich vor Ende der Laufzeit dazu entscheidet, sein Darlehen zu kündigen. Kündigt die Bank das bestehende Vertragsverhältnis jedoch aufgrund eines Verstoßes auf, so ist der Kunde dazu verpflichtet, einen Schadenersatz zu zahlen, der jedoch genauso berechnet wird, wie es bei der Vorfälligkeitsentschädigung geschieht.

Hintergründe für die Notwendigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung und deren Zusammensetzung

Die Vorfälligkeitsentschädigung kommt vor allem bei solchen Darlehen zum Tragen, die mit einer festen Zinsfestschreibung einhergehen. Hierbei steht die Bank in der Pflicht, die Zinsen für einen vereinbarten Zeitraum (den Zeitraum der Festschreibung) auf einem Level zu halten. Wenn der dann innerhalb dieser Zeit ansteigt, profitiert der Kunde davon, fällt er jedoch, so liegt der Vorteil auf der Bankseite. Besonders bei der Immobilienfinanzierung ist dieses Modell von Bedeutung, da dabei die Zinsen in der Regel festgeschrieben werden. Damit die Bank dieses sicheren Zinsen garantieren kann, nimmt sie meist eine fristenkongruente Refinanzierung vor, die Laufzeit der Einlagen entspricht dabei also der Laufzeit des Darlehens. Wenn das Darlehen vom Kunden dann jedoch vorzeitig aufgekündigt und zurückgezahlt wird, entsteht der Bank damit ein Schaden, zum einen hinsichtlich ihrer Refinanzierung und des weiteren hinsichtlich der Marge.

Der Refinanzierungsschaden

Mit Abschluss eines Kreditgeschäfts vereinbart der Kreditgeber auch eine Refinanzierung zum dann jeweils gültigen Zinssatz. Wenn der Zinssatz sich jedoch bis zum Zeitpunkt des vorzeitigen Kündigens des Kredits verändert hat, so kann die Bank das Geld nun nicht mehr zum ursprünglichen – sondern muss es zum neuen Zinssatz anlegen. Daraus ergibt sich eine Differenz, die auf die Restlaufzeit des Kredits bezogen wird und als Refinanzierungsschaden bezeichnet wird.

Der Margenschaden

Der Gewinn der Bank an Krediten entsteht daraus, dass die Einlagen der Banken geringer verzinst werden als die Kredite selbst. Die Differenz aus Einlagenzins und Kreditvergabezins wird dabei umso größer, je länger die Laufzeit des Kredites beträgt und besteht. Wird ein Darlehen jedoch vorzeitig gekündigt und zurückgeführt, so entsteht keine Differenz, die als Marge bezeichnet wird, mehr, somit wird der Gewinn der Bank deutlich gemindert – es entsteht der Margenschaden, der sich auf den Verlust am (sonst) künftigen Ertrag bezieht.

Die Kombination aus Refinanzierungs- und Margenschaden bilden den Gesamtschaden, der für die Bank bei einer frühzeitigen Kreditrückzahlung entsteht. Dieser Gesamtschaden wird der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegt.

Wann kann ein Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht für die Banken, besicherte Darlehen mit Zinsfestschreibung vor dem Ende der Laufzeit dieser Festschreibung zurückzunehmen, sofern kein begründeter Kündigungsgrund vorliegt. Begründet wäre eine Kündigung etwa dann, wenn die Immobilie, zu deren Finanzierung der Kredit aufgenommen worden ist, veräußert werden soll, oder wenn eine Anfrage nach Erhöhung des Kredits gestellt worden ist, dieser Bitte jedoch nicht stattgegeben worden ist. Jedoch gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. So unterliegen Bauspardarlehen etwa gar nicht der Pflicht der Vorfälligkeitsentschädigung, für Verbraucherdarlehen wie etwa Ratenkredite fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an, wenn die vertragliche Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Alternativ zur vertraglichen besteht auch eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Auch andere Kredite, die ohne Zinsfestschreibung auskommen, können innerhalb der Kündigungsfrist (meist drei oder sechs Monate) entschädigungsfrei gekündigt werden. Für Darlehen mit variabler Verzinsung hingegen kann zwar eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden, jedoch nur für den Zeitraum, der dem Ausschluss des Kündigungsrechts von drei Monaten unterliegt.
Darlehen mit Zinsfestschreibungen über 10 Jahre können nach Ende dieser Laufzeit ihre Darlehen innerhalb einer Frist von sechs Monaten kündigen, ohne dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Diese Frist von 10 Jahren beginnt dabei ab dem Zeitpunkt, an dem das Darlehen vollständig ausgezahlt worden ist, für den den Fall, dass ein Darlehen jedoch verlängert worden ist, wird der Termin der Vollauszahlung durch den Termin der Vereinbarung der Verlängerung ersetzt. Zudem bieten es verschiedene Banken und Kreditinstitute an, vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten innerhalb des Zeitraums der Zinsbindung vertraglich zu vereinbaren und kommen so ihren Kunden entgegen.

Berechnung und Alternativen zur Vorfälligkeitsentschädigung

Wie bereits erläutert steht es dem Kreditgeber zu, bei einer vorzeitigen Kündigung und Rückzahlung einer Kreditsumme, die bei Vertragsabschluss mit einer Zinsfestschreibung bedacht worden ist, eine Zinsausfallschaden für sich zu beanspruchen. Ein Kredit kann jedoch grundsätzlich frühzeitige aufgelöst werden. Wenn ein Ersatzgeschäft zustande kommt, sehen die Banken dann von der Vorfälligkeitsentschädigung ab, wenn der Zinssatz des neuen Geschäfts nicht unter dem vereinbarten Zinssatz des ursprünglichen Kredits liegt. Hinsichtlich der Ersatzgeschäfte unterscheidet man in Aktiv-Aktiv-Methoden (zum Beispiel Neuausleihungen) und Aktiv-Passiv-Methoden (zum Beispiel Hypothekenpfandbriefe). Bei der Aktiv-Aktiv-Methode kann zusätzlich zum Zinsverschlechterungsschaden ein Zinsmargenschaden entstehen. Dem Kunden darf in einem solchen Fall jedoch nur die Netto-Zinsmarge, die um Risikokosten oder auch den Verwaltungsaufwand bereinigt werden muss, in einer Höhe von 0,5 % berechnet werden.
Bei der Aktiv-Passiv-Methode ist der zum Abschluss eines Ersatzgeschäfts erforderliche meist höher als die frühzeitig zurückgezahlte Kreditsumme. Die Differenz die sich daraus ergibt wird als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und muss vom Kunden gezahlt werden.

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