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Basistarif der PKV – Kredit & Finanz-Ratgeber

Basistarif der PKV
Tipp von Redaktion am 22. Juli 2009

Infos zum Basistarif

Seit dem 01.01.2009 muss der sogenannte Basistarif von allen Privaten Krankenversicherungen angeboten werden. Die Leistungen innerhalb dieses Tarifs müssen mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein und unterscheiden sich somit wesentlich von dem sonstigen Leistungsangebot der PKV. Als einziges Tarifmodell der Privaten Krankenkassen können die Leistungen des Basistarifs von Kürzungen innerhalb der Gesetzlichen Krankenkassen direkt betroffen sein.

Auch die Berechnung des Beitrags folgt ganz eigenen Regeln. Wie bei allen anderen Tarifen können die Versicherungsnehmer aus Tarifvarianten mit 0, 300, 600, 900 oder 1200 Euro Selbstbeteiligung wählen. Die Prämien selbst berechnen sich ansonsten allerdings nur aus dem Alter und dem Geschlecht. Die bei anderen Tarifen üblichen Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind untersagt. Beantragt ein Versicherungsnehmer den Basistarif, wird zwar eine Risikoprüfung durchgeführt.

Die Ergebnisse dienen allerdings zur Ermittlung einer risikogerechten Prämie, die auf alle im Basistarif Versicherten umgelegt wird. Die Beiträge der Versicherten werden vom PKV-Verband kalkuliert und gelten für alle Privaten Krankenkassen. Dabei darf die Prämie im Basistarif den Höchstbetrag der Gesetzlichen Krankenkasse allerdings nicht übersteigen. Für Hilfsbedürftige, wie beispielsweise Empfänger von Arbeitslosengeld II, gelten besondere Regeln. Hier sind die Prämien auf die Hälfte des üblichen Betrags begrenzt. Finanziert werden diese Maßnahmen über Umlagen auf alle Vollversicherungstarife der Privaten Krankenversicherungen.

Eine weitere Neuerung innerhalb des Basistarifs ist die Kontrahierungspflicht: Kein Antragssteller darf von dem gewählten Unternehmen abgelehnt werden, wenn er vom Gesetz her berechtigt ist, sich in Basistarif der gewählten Krankenkasse zu versichern. Ebenfalls nicht ablehnen dürfen Kassenärzte die Behandlung. Die Vergütung für ärztliche Leistungen kann zwischen dem Verband und den Beihilfeträgern, sowie den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den kassenärztlichen Vereinigungen vertraglich festgelegt werden. Wird keine solche Honorarvereinbarung getroffen, darf das Honorar für ärztliche Leistungen maximal den 1,8-fachen Satz der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und den 2-fachen Satz der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte betragen.

Wechsel in den Basistarif

Ab dem 01.01.2009 dürfen sich alle Nichtversicherten, die zum Versichertenkreis der PKV gehören, im Basistarif versichern. Zu diesem Personenkreis zählen zum Beispiel Selbständige, die vorher nie krankenversichert waren, oder ehemals privat versicherte, die momentan ohne Versicherungsschutz sind. Ebenfalls berechtigt sind alle freiwillig in der GKV-Versicherten. Dieser Wechsel kann innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht vorgenommen werden. Personen mit Beihilfeanspruch (z. B. Beamte) können in die beihilfekonformen Varianten des Basistarifs wechseln.

Ist man bereits vor dem 01.01.2009 einer Privaten Krankenkasse beigetreten, kann man nach dem 30.06.2009 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Krankenkasse in den Basistarif wechseln. So muss man entweder das 55 Lebensjahr abgeschlossen oder aber einen Anspruch auf Rente oder Pension haben.
Ein Wechsel ist ebenfalls möglich, wenn nachweislich eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit besteht. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Mitnahme der Altersrückstellung gewährleistet werden. Erfüllt man diese Voraussetzungen nicht, ist es theoretisch trotzdem möglich, in den Basistarif einer Privaten Krankenversicherung zu wechseln.

Allerdings muss dafür das bestehende Versicherungsverhältnis gekündigt und die Aufnahme in den Basistarif einer anderen Versicherungsgesellschaft beantragt werden. Da für den Basistarif Kontrahierungspflicht besteht, kommt das Vertragsverhältnis mit der neuen Gesellschaft auf jeden Fall zustande. Allerdings verliert der Versicherte durch den Wechsel der Kasse die komplette Altersrückstellung, da diese nicht von einem in ein anderes Versicherungsverhältnis übertragbar ist. Deshalb sollte ein solcher Schritt gründlich überlegt werden.

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