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Dienstag, Juni 17, 2025
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Arbeitsrecht – Besonderheiten beim Urlaubsanspruch

 

    

Besonderheiten bei dem Urlaubsanspruch 

Dass der Urlaub auch in dem jeweiligen Kalenderjahr genommen werden muss, ist eine wichtige Sache, die immer wieder auch in den einzelnen Betrieben anders gehandhabt wird.
Aber es gibt mit dem Urlaubsanspruch auch noch viele weitere Probleme, die auftreten können. So stellt sich zuerst die Frage, wann der Urlaubsanspruch überhaupt besteht. Rein rechtlich gesehen besteht der Urlaubsanspruch ab dem Beginn der Arbeitsaufnahme, welches aber viele Unternehmen auch anders auslegen. Denn ein Urlaub kann auch erst gewährt werden, wenn die Probezeit des Arbeitnehmers beendet ist, so wird dieses in der Praxis häufig dieses so gehandhabt, dass der Urlaub auch erst dann genommen werden kann. Dieses ist dann die Wartezeit, die der Arbeitnehmer „bestehen“ muss, damit der Urlaub auch genommen werden kann. In der Probezeit wird der Anspruch aufgebaut, dieser hat auch Bestand, es kann aber sein, dass der Urlaub erst mit dem Ablauf der Probezeit auch in Anspruch genommen werden kann.
Auch die Frage, „was passiert bei einer Krankheit während des Urlaubs“ wird in dem Bundesurlaubsgesetz genau geregelt. Denn liegt ein ärztliches Attest über den Krankheitsfall vor, dann wird diese Zeit von den Urlaubstagen abgezogen. Sie gelten weiterhin als zu nehmende Urlaubstage für das Kalenderjahr.

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