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Donnerstag, Juni 19, 2025
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Arbeitsrecht – Aufhebungsvertrag

 

    

Aufhebungsvertrag 

Es muss nicht immer eine Kündigung auch einseitig geschehen. Sind sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einig, dass ein Ausscheiden aus dem Betrieb geschehen soll, dann kann dieses auch über den Aufhebungsvertrag gemacht werden.
Da die Kündigung hier in Einvernehmen beider Parteien geschieht, sind hier auch keine rechtsbindenden Vorschriften zu finden. Die Vertragsgestaltung ist somit beiden Parteien freigestellt. Der Vorteil eines Aufhebungsvertrages kann sein, dass sich so der Prozess, der nach einer Kündigung entstehen kann, gespart werden kann, wenn beide gegenseitig aufeinander eingehen. Einigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich, dass die vertragliche Bindung so beendet werden soll, dann können hier besondere Vereinbarungen getroffen werden, die beiden zum Vorteil werden können.
Auch kann ein Aufhebungsvertrag sehr viel schneller das Ausscheiden aus dem Betrieb bedeuten, denn bei dieser Art der Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. So kann der Arbeitnehmer, wenn er eine Kündigung wünscht, weil er eine neue Stelle in Aussicht hat, hier sehr viel schneller auch den neuen Job antreten. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass der Angestellte, der den Aufhebungsvertrag anstelle einer ordentlichen Kündigung unterschreibt, auch nicht mehr länger von dem Betrieb gezahlt werden muss.
In dem Aufhebungsvertrag können auch die Grundlagen einer Abfindungszahlung vereinbart werden, welche häufig auch ein guter Grund sein können, damit der Vertrag auch von dem Arbeitnehmer unterschrieben wird.
Beachtet werden muss, dass dann, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, aber im Anschluss noch keine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat, dieses dazu führen kann, dass der Bezug von dem Arbeitslosengeld nicht sofort beginnen kann. In vielen Fällen ist eine Sperrzeit abzuwarten, bevor das ALG I dann auch von der Agentur für Arbeit bewilligt und ausgezahlt wird.

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