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Dienstag, April 23, 2024
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Reiserecht – Wie Schadensersatzforderung gelten machen?

 

    

Wie Schadensersatzforderung gelten machen? 

Neben der Minderung des Reisepreises kann der Reisende bei einem Mangel auch einen Schadensersatz fordern. Die Vorgaben sind hierfür sehr starr geregelt, sodass nur eine ausführliche Information dem Reisenden helfen kann, dieses auch durchzusetzen.
Zum einen ist die Voraussetzung für eine Schadensersatzforderung sehr eng geregelt und lässt sich aus dem BGB ableiten, welche hier mit dem Reiserecht kooperiert. Die Voraussetzung muss ein Mangel sein, den der Reiseveranstalter auch zu vertreten hat. Nur dann kann die Schadensersatzforderung auch Bestand haben. Da der Reiseveranstalter für die einwandfreie Durchführung der Reise haftet, ist aber noch lange nicht alles, was am Reiseort oder auf dem Weg dorthin, passiert, auch in seiner Macht. So sind die Mängel, die durch die Erfüllungshilfen, wie bei einem Transportunternehmen nicht in der Macht der Reiseveranstalter, sondern bei den jeweiligen Unternehmen. Hier muss dann die Schadensersatzforderung direkt an diese weitergegeben werden. Auch ausgeschlossen ist die Haftung, wenn der Reisende den Mangel und einen Schaden selber verursacht hat. So kann dieses der Fall sein, wenn er eine Rutsche betritt, die zur Hotelanlage gehört, diese als riskant gekennzeichnet war und sich daraus ein Schaden entwickelt. Der Reiseveranstalter haftet für die Unfälle am Urlaubsort, aber auch nur dann, wenn der Reisende sich entsprechend verhält. Das Warnschild alleine ist ausreichend, dass die Schuld hier bei dem Reisenden gesucht werden muss.

Ein Mangel ist die Voraussetzung für eine Schadensersatzforderung. Es ist auch gesetzlich geregelt, dass es sich um einen erheblichen Mangel handeln muss, wo erhebliche anfängt und wo normal aufhört, ist hier allerdings wieder Auslegungssache.

Für die Durchsetzung einer Schadensersatzforderung sollte der Reisende also genau bestimmen können, dass der Reiseveranstalter haftbar gemacht werden kann. Genauso wichtig ist es, dass der Mangel auch angezeigt worden ist, damit auch die Schadensersatzklage erfolgreich verlaufen kann. Oft geht bei einer Mangelanzeige die Schadensersatzforderung miteinander in einem Verfahren auf.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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