Welche Gegenstände sind in einer Reisegepäckversicherung eingeschlossen?
Grundsätzlich umfasst die Reisegepäckversicherung alle persönlichen Gegenstände, die für die Durchführung der Reise benötigt werden. Darunter fallen auch Sachen, die während der Reise erworben wurden. Allerdings decken viele Reisegepäckversicherungen Souvenirs und ähnliches nur bis zu einer gewissen Höchstsumme beziehungsweise bis zu einem gewissen Prozentanteil des gesamten Versicherungsschadens ab.
Nicht versichert sind in der Regel dagegen alle Gegenstände, die für die Ausübung des Berufs beziehungsweise für den gewerblichen Bedarf benötigt werden. Darunter fallen beispielsweise Warenproben, Geschäftsunterlagen oder auch Notebooks. Ebenfalls nicht mit in den Versicherungsschutz fallen viele Arten von Wertgegenständen sowie Kunst und Antiquitäten. Bei Wertgegenständen muss unterschieden werden: Uhren und Schmuck in einem üblichen Umfang sind in der Regel – zumindest bis zu einem gewissen Wert – mit versichert. Wer jedoch im Urlaub beispielsweise teuren Goldschmuck oder auch Antiquitäten erwirbt, kann diese in der Regel nicht mit in der Reisegepäckversicherung versichern.
Vorsicht bei Ferienhäusern beziehungsweise Ferienwohnungen: Die hier untergebrachten Gegenstände sind meist nur dann in einer Reisegepäckversicherung eingeschlossen, wenn sie außerhalb dieser Unterkunft gestohlen beziehungsweise beschädigt werden. Das gilt auch für Wertgegenstände in Hotelzimmern. Werden diese gestohlen oder beschädigt, ist der Schaden zumeist durch eine Haftpflichtversicherung des Hotels abgedeckt, muss also nicht im Rahmen der Reisegepäckversicherung geltend gemacht werden.
Darüber hinaus ist wichtig zu wissen, dass eine Reisegepäckversicherung in der Regel nicht zahlt, wenn die Beschädigung beziehungsweise das Abhandenkommen der betreffenden Gegenstände vom Versicherten selbst zu verantworten ist. Wer also Gepäckstücke oder ähnliches versehentlich im Hotel liegen lässt, kann dafür keine Entschädigung von der Versicherung erwarten.