Vereinbart ein Verbraucher mit einem Unternehmen, dass die fälligen Rechnungen aus dem Vertragsverhältnis im Lastschriftverfahren von seinem Girokonto abgebucht werden und ist das Konto am Tag der Abbuchung nicht durch Guthaben oder eingeräumte Kreditlinien gedeckt, löst die Bank die Lastschrift nicht ein und gibt sie an den Abbuchenden zurück.
Rücklastschriften mangels Deckung werden von den meisten Unternehmen nicht gern gesehen und der fällige Betrag wird in der Regel binnen kurzer Zeit und zuzüglich einer Rücklastschriftgebühr schriftlich eingeführt. Rücklastschriften können auch vom Inhaber eines Girokontos veranlasst werden, indem eine aus Sicht von diesem ungerechtfertigte Lastschrift durch einen Widerspruch bei der Bank zurückgegeben wird. In diesem Fall wird von einer Rücklastschrift wegen Widerspruchs gesprochen.
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