Existenzgründung – Die richtige Rechtsform wählen
Tipp von Redaktion am 11. Februar 2009
Wer sich in einem kleinen und überschaubaren Rahmen selbstständig macht, wird in der Regel als Einzelunternehmen starten. Dies ist die mit Abstand einfachste Form der Existenzgründung, sowohl in Bezug auf die Formalitäten, als auch bei den späteren geschäftlichen Pflichten wie Buchhaltung oder Steuern.
Wenn Sie als Einzelperson ein Geschäft gründen, entsteht diese Rechtsform quasi automatisch. Soll das Unternehmen jedoch zu zweit oder mit mehreren Partnern gegründet werden, bietet sich die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Bei dieser ist das Gründungsprocedere ähnlich einfach wie bei einem Einzelunternehmen.
Als Einzelunternehmer sind Sie der Alleinverantwortliche für alle Belange Ihres Geschäfts und haften demnach auch mit Ihrem gesamten Firmen- und Privatvermögen. Wem dieser Umstand Bauchschmerzen bereitet, für den bleibt nur noch die Gründung einer GmbH. Hierbei haftet der Gründer lediglich mit einem festgelegten Pflichtanteil, der so genannten Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen.
Bei der Gründung einer Einzelunternehmung muss noch zusätzlich unterschieden werden, ob Sie sich als Kleinunternehmer selbstständig machen oder als reguläres Unternehmen firmieren, welches auch im Handelsregister eingetragen werden kann.
Als Kleinunternehmer können Sie Ihr Geschäft gründen, wenn die voraussichtlichen Umsätze im ersten Jahr eine festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Im Gegenzug unterliegen Sie als Kleinunternehmer einer vereinfachten Buchführungspflicht. So müssen Sie zum Beispiel keine komplette kaufmännische Buchführung vorweisen, sondern können am Jahresende eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung Ihres Gewinns beim Finanzamt einreichen. Dazu reicht es aus, die kompletten Jahreseinnahmen in übersichtlicher Form aufzulisten und diesen die getätigten Ausgaben gegenüber zu stellen. Der (hoffentlich) verbleibende Gewinn muss dann versteuert werden.
Ein weiterer Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass Sie sich von der Umsatzsteuer-Zahlungspflicht befreien lassen können. Das heißt konkret, Sie müssen keinerlei Umsatzsteuer auf die Waren abführen, die Sie verkauft haben. Im Gegenzug dazu dürfen Sie aber auch keine Umsatzsteuer von den Rechnungen Ihrer Lieferanten oder von anderen geschäftlichen Einkäufen geltend machen. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft, wenn bei Gründung der Existenz keine riesigen Investitionssummen, zum Beispiel für Maschinen, Materialeinkauf oder ähnliches, vonnöten sind. Andernfalls sollten Sie vielleicht doch überlegen, die normale Regelung mit Abfuhr der Umsatzsteuer zu wählen. Einmal darauf festgelegt, gilt sie allerdings für den Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
Bei der Auswahl des Firmennamens spielt die Wahl der Rechtsform übrigens auch eine wichtige Rolle. Sofern Sie sich als Einzelunternehmer oder GbR selbstständig machen, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in der Firmenbezeichnung Ihr Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vornahme enthalten sein muss. Außerdem darf einen Zusatz hinzugefügt werden, welcher den Tätigkeitsschwerpunkt der Unternehmung charakterisiert.
Sie dürfen sich also zum Beispiel Baumaschinenhandel Otto Schulze nennen, nicht aber Schulze´s Baumaschinenhandel.
Der Grund, warum ein Einzelunternehmen oder eine GbR keinen Fantasienamen wählen darf, ist folgender: da eine solche Unternehmung nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, ist sie bei einem Umzug kaum mehr ausfindig zu machen. Wenn dagegen in der Firmenbezeichnung ein voller Name vorhanden ist, kann der Inhaber auch am neuen Wohnort leicht gefunden werden.
Wenn Sie als Einzelperson ein Geschäft gründen, entsteht diese Rechtsform quasi automatisch. Soll das Unternehmen jedoch zu zweit oder mit mehreren Partnern gegründet werden, bietet sich die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Bei dieser ist das Gründungsprocedere ähnlich einfach wie bei einem Einzelunternehmen.
Als Einzelunternehmer sind Sie der Alleinverantwortliche für alle Belange Ihres Geschäfts und haften demnach auch mit Ihrem gesamten Firmen- und Privatvermögen. Wem dieser Umstand Bauchschmerzen bereitet, für den bleibt nur noch die Gründung einer GmbH. Hierbei haftet der Gründer lediglich mit einem festgelegten Pflichtanteil, der so genannten Einlage, nicht aber mit seinem Privatvermögen.
Bei der Gründung einer Einzelunternehmung muss noch zusätzlich unterschieden werden, ob Sie sich als Kleinunternehmer selbstständig machen oder als reguläres Unternehmen firmieren, welches auch im Handelsregister eingetragen werden kann.
Als Kleinunternehmer können Sie Ihr Geschäft gründen, wenn die voraussichtlichen Umsätze im ersten Jahr eine festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Im Gegenzug unterliegen Sie als Kleinunternehmer einer vereinfachten Buchführungspflicht. So müssen Sie zum Beispiel keine komplette kaufmännische Buchführung vorweisen, sondern können am Jahresende eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung Ihres Gewinns beim Finanzamt einreichen. Dazu reicht es aus, die kompletten Jahreseinnahmen in übersichtlicher Form aufzulisten und diesen die getätigten Ausgaben gegenüber zu stellen. Der (hoffentlich) verbleibende Gewinn muss dann versteuert werden.
Ein weiterer Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass Sie sich von der Umsatzsteuer-Zahlungspflicht befreien lassen können. Das heißt konkret, Sie müssen keinerlei Umsatzsteuer auf die Waren abführen, die Sie verkauft haben. Im Gegenzug dazu dürfen Sie aber auch keine Umsatzsteuer von den Rechnungen Ihrer Lieferanten oder von anderen geschäftlichen Einkäufen geltend machen. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft, wenn bei Gründung der Existenz keine riesigen Investitionssummen, zum Beispiel für Maschinen, Materialeinkauf oder ähnliches, vonnöten sind. Andernfalls sollten Sie vielleicht doch überlegen, die normale Regelung mit Abfuhr der Umsatzsteuer zu wählen. Einmal darauf festgelegt, gilt sie allerdings für den Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
Bei der Auswahl des Firmennamens spielt die Wahl der Rechtsform übrigens auch eine wichtige Rolle. Sofern Sie sich als Einzelunternehmer oder GbR selbstständig machen, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in der Firmenbezeichnung Ihr Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vornahme enthalten sein muss. Außerdem darf einen Zusatz hinzugefügt werden, welcher den Tätigkeitsschwerpunkt der Unternehmung charakterisiert.
Sie dürfen sich also zum Beispiel Baumaschinenhandel Otto Schulze nennen, nicht aber Schulze´s Baumaschinenhandel.
Der Grund, warum ein Einzelunternehmen oder eine GbR keinen Fantasienamen wählen darf, ist folgender: da eine solche Unternehmung nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, ist sie bei einem Umzug kaum mehr ausfindig zu machen. Wenn dagegen in der Firmenbezeichnung ein voller Name vorhanden ist, kann der Inhaber auch am neuen Wohnort leicht gefunden werden.
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