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doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen – Ratgeber Finanzen

doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen

Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man dann, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes des so genannten eigenen Hausstandes eine Wohnung unterhält, sofern sich diese Zweitwohnung am Arbeitsort befindet. Liegen diese Umstände vor, so können die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich geltend gemacht werden. Für die Aufwendungen wurden bestimmte Höchstbeträge vom Gesetzgeber festgesetzt.

Vorraussetzungen zur Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung

Die hauptsächliche Vorraussetzung dafür, Ansprüche für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können, ist das Führen eines eigenen Haushalts außerhalb des eigenen Hausstands, der eingerichtet und den Bedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechend ist. Der Haushalt dieser Wohnung muss maßgeblich vom Arbeitnehmer geführt werden und der so genannte „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ des Arbeitnehmers sein. Eine solche Wohnung und ein solcher Haushalt liegen also vor, wenn der Arbeitnehmer sie beispielsweise an Werktagen bewohnt, dort kocht, von dort Freunde besucht oder ins Fitnessstudio geht. Es wird nicht von einem eigenen Hausstand gesprochen (außerhalb der zweiten Wohnung) gesprochen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel in der Wohnung seiner wohnt. Für den Fall, dass im elterlichen Haus außerhalb der Zeit, die der Arbeitnehmer am Ort seiner Anstellung und der sich dort befindlichen Wohnung verbringt, eine abgeschlossene Wohnung unentgeltlich bewohnt wird, muss das Finanzamt feststellen, ob diese Wohnung dem Arbeitnehmer oder dessen Eltern zugesprochen werden muss. Nur für den Fall, dass sie ihm zugesprochen wird, kann dann eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Essentieller Punkt der doppelten Haushaltsführung: Der Lebensmittelpunkt

Der Lebensmittelpunkt wird als der Ort bezeichnet, zudem eine enge persönliche Bindung besteht und diese Bindung zum Beispiel durch regelmäßige Besuche gepflegt wird. Bei Verheirateten kann das der Wohnort des Ehegatten oder der Familie sein, sofern diese mindestens sechsmal jährlich besucht wird. Bei Alleinstehenden kann das etwa der Geburtsort oder der Wohnort der Eltern sein. Auch eine Wohnung im Ausland kann als Lebensmittelpunkt gelten, dazu muss dort jedoch ein hauswirtschaftliches Leben stattfinden und diese Wohnung muss maßgeblich vom Steuerpflichtigen, der eine doppelte Haushaltsführung geltend machen möchte, finanziert werden. Zudem muss diese Wohnung mindestens einmal jährlich, bzw. einmal in zwei Jahren (bei weiten Entfernungen) besucht werden. Nach einem neueren ist es jetzt auch möglich, dass eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden kann, wenn am Beschäftigungsort lediglich ein Zweitwohnsitz unterhalten wird, der Lebensmittelpunkt jedoch beispielsweise bei der Familie liegt. Hier gilt jedoch die Vorraussetzung, dass der Lebensmittelpunkt voraussichtlich auf Dauer verlegt worden ist. Des weiteren muss auch die doppelte Haushaltsführung von Dauer sein, es darf sich dabei nicht um eine längere Dienstreise handeln. Ein Mietvertrag kann dabei als Beweis gelten. Eine Zweitwohnung kann dabei auch von Ehegatten, die beide am gleichen Beschäftigungsort tätig sind, als solche steuerlich geltend gemacht und dabei getrennt beruflich veranlasst werden. Wird ein nicht berufstätiger Ehegatte mit zum Zweitwohnsitz genommen, so steht das keinesfalls zwangsläufig der Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung entgegen.

Welche Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung abzugsfähig?

Zu den Kosten, die bei einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden können, zählen die Fahrtkosten, die beim Pendeln zwischen Lebensmittelpunkt und Zweitwohnung („wöchentliche Familienheimfahrt“) entstehen. Sie können mit der Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer) angesetzt werden – allerdings nur sofern für diese Fahrten nicht der unentgeltlich genutzte Dienstwagen des Arbeitgebers genutzt wird. Die Fahrtkosten, die zu Beginn und zu Ende der doppelten Haushaltsführung entstehen, können im vollen Umfang angesetzt werden. Alternativ oder begleitend dazu können auch die Aufwendungen für eine BahnCard im Jahr deren Erwerbs geltend gemacht werden. Auch die Umzugskosten, die beim Beginn der doppelten Haushaltsführung entstehen, können in tatsächlicher Höhe angegeben und abgesetzt werden. Hier besteht ein Unterschied zu einem beruflich veranlassten Umzug (und einer kompletten Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den neuen Wohnort sowie das ausschließliche Führen eines Haushalts an diesem Ort): Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann eine Umzugskostenpauschale beansprucht werden.
Neben diesen Kosten können auch die Posten „Verpflegungsmehraufwendungen“ und „Aufwendungen für die Zweitwohnung“ in bestimmtem Maß geltend gemacht werden, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Als werden Kosten anerkannt, die über einen Zeitraum von maximal drei Monaten nach Bezug der Wohnung hinweg dann anfallen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Lebensmittelpunkt abwesend ist. Hierbei werden die Pauschalen wie bei Dienstreisenden berechnet (8- bis 14stündige Abwesenheit 6 Euro, 14- bis 24stündige Abwesenheit 12 Euro und 24stündige Abwesenheit 24 Euro, jeweils pro Tag).
Als Aufwendungen für die Zweitwohnung gelten zudem die Bruttomiete dieser Wohnung (bei Eigentum wird eine Betrag errechnet, der einer Miete entsprechend der Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung entsprechen würde), die gezahlte Zweitwohnungssteuer sowie Einrichtungsgegenstände (außer Luxusgütern).
Telefonkosten können dann abgesetzt werden, wenn sie als Alternative zu Familienheimfahrten angegeben werden, nicht aber dann, wenn beide Posten parallel angeführt werden wollen. Dabei besteht die Regelung, dass Gebühren für ein Ferngespräch in einer Länge von maximal 15 Minuten nach dem günstigsten Tarif abzugsfähig sind.

Möglichkeit der Erstattung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung

Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können von Arbeitnehmern in der Einkommenssteuererklärung als angeführt und somit abgezogen werden. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber die Mehraufwendungen steuerfrei erstattet. Dabei kann diese Erstattung jedoch nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn keine höheren Beträge erstattet werden, als sie der Arbeitnehmer als Werbungskosten angeben könnte. Wird diese Variante in Anspruch genommen, kann der Arbeitnehmer die Kosten jedoch nicht noch zusätzlich in der als Werbungskosten anführen.

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