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Abgeltungsteuer: Das ändert sich – Kredit & Finanz-Ratgeber

Abgeltungsteuer: Das ändert sich
Tipp von Redaktion am 29. Dezember 2008

Der bevorstehende Jahreswechsel bringt weitreichende Änderungen bei den steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalanlagen mit sich. Die Abgeltungsteuer wird eingeführt und löst die bisherigen Regelungen ab. In Zukunft werden sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten. Ob es sich dabei um Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne handelt, ist unerheblich. Das Halbeinkünfteverfahren bei der Besteuerung von Dividenden wird ebenso abgeschafft wie die Regelung zur Spekulationsfrist, die es bislang ermöglichte, Gewinne aus Wertpapiergeschäften mit der Dauer von mehr als 12 Monaten steuerfrei zu vereinnahmen. Auch der Sparefreibetrag wird abgeschafft: In Zukunft werden mit dem Sparerpauschbetrag sämtliche Werbungskosten abgegolten. Der Freibetrag beläuft sich auf 801 Euro im Jahr bei Ledigen und 1602 Euro bei Ehegatten. Um die Freigrenze in Anspruch nehmen zu können, müssen Anleger auch in Zukunft einen Freistellungsauftrag an ihre Bank erteilen.
Bei Wertpapieren, die vor dem 01.01.09 erworben werden, gilt im Hinblick auf die Spekulationsgewinne eine Übergangsfrist: Eine steuerfreie Veräußerung ist in Zukunft möglich, wenn die Papiere für mehr als ein Jahr gehalten wurden. Zins- und Dividendeneinkünfte betrifft dies allerdings nicht – hie gilt bei Zuflüssen nach dem Jahreswechsel die Abgeltungsteuer.
Anleger, deren persönlicher Steuersatz geringer ist als 25 Prozent, können beim zuständigen Finanzamt die Veranlagung ihrer Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuer beantragen. Die Steuern, die auf Bankebene einbehalten werden, können dann zurückgefordert werden. Werden bei mehreren Kreditinstituten Depots unterhalten, können bei den Geldhäusern Verlustbescheinigungen beantragt werden, die einen Vortrag bei einer anderen Bank ermöglichen. Die Verlustverrechnung ist allerdings nur dann möglich, wenn die betreffenden Einkunftsarten gleich sind.
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