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Sonntag, Juni 15, 2025
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Arbeitsrecht – Einmalzahlungen – Sonderzahlungen

 

    

Einmalzahlungen – Sonderzahlungen 

Der Arbeitgeber möchte einen guten Arbeitnehmer länger an seinen Betrieb binden. Aus diesem Grund kann er diesem auch Sonderzahlungen, die zusätzlich zu dem Grundgehalt gezahlt werden anbieten. Die bekanntesten und das , welche aber nicht individuell nur auf einzelne Arbeitnehmer aufgeteilt werden dürfen.
Hier stehen andere Möglichkeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung, wie er das Gehalt durch eine Bonuszahlung aufstocken kann. Sicherlich wäre eine Gehaltserhöhung eine gute Sache, doch würden in diesem Fall auch die Sozialabgaben der Arbeitgeber ansteigen. In Einzelfällen kann eine Sonderzahlung vereinbart werden, auf die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer die Abgaben zahlen müssen, das Geld aber dennoch über die Gehaltsabrechnung laufen kann.
Ein Beispiel hierfür wäre, dass die Mehrarbeitsstunden anders vergütet werden. Die , die als Nachtzuschlag oder als Feiertagszuschlag zusätzlich zu den normalen Stunden abgerechnet werden, müssen, entgegen der normalen Überstunden, nicht versteuert werden, sodass der Arbeitnehmer hier mehr von diesem Geld auch behalten kann.
Auch können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Übernahme von Fahrtkosten oder auch Kinderbetreuungskosten einigen. Diese Zuwendungen werden zwar, wie das Gehalt auch sozialabgabenpflichtig vergütet, allerdings sind diese Zuwendungen sehr hilfreich.
Daneben kann auch mit den vermögenswirksamen Leistungen ein Anteil zu dem Aufbau einer privaten Absicherung erreicht werden. In vielen der wird darauf hingewiesen, dass es dem Arbeitnehmer zusteht, nachdem er einige Zeit im Betrieb gearbeitet hat, diese von dem Arbeitgeber zusätzlich zu dem Lohn zu erhalten. Der Arbeitnehmer kann einen hierfür vorgesehenen Vertrag abschließen und muss einen Teil der Zahlungen selber leisten, der Arbeitgeber stockt den Betrag dann, bis zu der vereinbarten Höchstgrenze auf. Die Abzüge des Arbeitnehmers finden direkt vom Lohn statt, die dann mit den Zahlungen des Arbeitgebers auch direkt von diesem an den Träger gezahlt werden. Allerdings müssen auch diese Zuwendungen versteuert werden.

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