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Mittwoch, März 27, 2024
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Erbrecht – Erbvertrag

 

    

Erbvertrag 

Der Erbvertrag ist eine besondere Form, der auch nach dem Tod über die Aufteilung des Vermögens der Hinterbliebenen entscheiden kann. Immer dann, wenn das Testament zur Regelung nicht ausreichend ist, dann sollte der Erbvertrag genutzt werden, denn dieser erlaubt speziellere Vereinbarungen des Erblassers. Der Vorteil des Erbvertrags liegt darin, dass die hier gemachten Angaben auch zwingend bindend sind, und auch nicht einseitig widerrufen werden können. Gerade in Fällen, in denen viel Vermögen vererbt werden soll, oder auch ein besonderes Vermögen nur einer Person und nicht der gesamten Erbfolge zugesprochen werden soll, kann der Erbvertrag hier die bessere Wahl der Vorsorge der Hinterbliebenen nach dem Tod sein.

Die Grundlage, die bei einem Erbvertrag eingehalten werden muss, ist aber, weil er auch bedeutender ist, auch größer. So muss der Erblasser nicht nur freien Willens über sein Vermögen entscheiden, sondern muss er auch voll geschäftsfähig sein, damit der Vertrag auch seine Gültigkeit haben wird. Dieses kann gerade bei alten und geistig nicht mehr so fitten Menschen, aber ein Problem darstellen. Ein Erbvertrag muss immer notariell abgeschlossen werden. Ein handschriftliches Blatt, auf dem statt Testament Erbvertrag steht, gilt als ungültig und kann nicht als dieser auch anerkannt werden.

Gründe, die für einen Erbvertrag sprechen, können zum Beispiel das Vererben eines Unternehmens sein. Auch dann, wenn ein Lebenspartner nach dem Tod abgesichert sein soll, kann dieses nur über einen Erbvertrag auch in der ausreichenden Form durchgesetzt werden.

Auch nach dem Abschluss des Erbvertrags kann der Erblasser mit seinem Vermögen machen, was er möchte. Die geschlossenen Vereinbarungen treten erst mit dem Tod des Erblassers in Kraft. So hat auch der Erbe zu Lebzeiten keinen Anspruch auf das Vermögen, wenn es sich nicht um einen Schenkungs-Erbvertrag handelt.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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