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Schankerlaubnissteuer – Steuern

Schankerlaubnissteuer

Die Schankerlaubnissteuer war bereits im Mittelalter bekannt, als Städte und Gemeinden gute Einnahmen dadurch generierten, dass sie von Gastwirten Schank- oder Zapfgelder verlangten. Damals ging man davon aus, das Gastwirte um so besser verdienen, je mehr Getränke sie ausschenken. Demnach mussten auch entsprechende Steuerbeträge auf jeden Liter erhoben werden, der vom Gastwirt ausgeschenkt wurde. Zunächst handelt es sich dabei um eine rein kommunale Steuer, die zudem nicht flächendeckend in Deutschland eingeführt war. Erst im Verlauf des 18. Jahrhunderts erließ man ein staatliches Gesetz namens „Stempelabgabengesetz“, das erstmals auch die Schankerlaubnissteuer beinhaltete und deutschlandweit galt. Die so genannten Stempelabgaben wurden damals als kommunale Konzessionssteuer erhoben, im Laufe der Einführung der neuen Gesetze allerdings ging das Erhebungsrecht schließlich auf die Stadt- und Landkreise über. Erst nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die Schankerlaubnissteuer wiederum als kommunale Verbrauchs- und Aufwandsteuer zurückgeführt.

Mit einem Steueraufkommen von rund 600.000 Euro im Jahr ist die Schankerlaubnissteuer grundsätzlich eine Bagatellsteuer und trägt kaum zum Gesamtsteueraufkommen des deutschen Staates bei. Steuerpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der eine Erlaubnis zum Betrieb eines gastronomischen Betriebes erhält. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Steuer sind die kommunalen Satzungen, die aufbauend auf dem des jeweiligen Landes erlassen werden.

Heutiger Hintergrund der Schankerlaubnissteuer ist vor allem, dass durch den Ausschank von Alkohol gesundheitspolitische Interessen der Allgemeinheit betroffen sind. Durch die Erhebung der Steuer möchte man erreichen, dass in diesem Bereich Gegenmaßnahmen – wie z. B. bei übermäßigem Alkoholkonsum – finanziert werden können. So gesehen ist die Schankerlaubnissteuer auch als Gesundheitssteuer zu betrachten.

Der steuerpflichtige Gastwirt muss die Abführung der Schankerlaubnissteuer selbst übernehmen. Wie hoch diese ausfällt, bezieht sich in der Regel auf den Umsatz des Eröffnungsjahres des gastronomischen Betriebes, in Einzelfällen auch auf das darauf folgende Kalenderjahr. Von diesem Umsatz muss ein gewisser Prozentsatz abgeführt werden.

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