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Mittwoch, März 27, 2024
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Sozialrecht – Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege

 

    

Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege 

Mit der Hilfe zur Pflege soll den Pflegebedürftigen Menschen eine zusätzliche Hilfe gegeben werden, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung hier nicht ausreichend auch die Kosten decken kann.
Wichtig ist, dass die Pflegebedürftigkeit auch angesehen ist. Es muss eine Behinderung oder eine so gravierende Einschränkung vorliegen, dass die Menschen für das Bestreiten des Alltags auf eine Hilfe angewiesen sind und es ist für die Dauer von mindestens sechs Monaten nicht absehbar, dass dieses sich ändern wird. Bei Kranken oder entfällt die Einschränkung über die Dauer. Die Kosten für die Hilfe sind so hoch und überschreiten die eigenen finanziellen Mittel aus den Einnahmen und auch aus dem Vermögen der Personen. Wenn dieses alles vorliegt, dann kann der Antrag für die Hilfe zur Pflege bei dem Sozialamt auch gestellt werden.
Die Höhe der Leistungen, die sich beziehen lassen, sind von vielen Faktoren auch abhängig. So spielt die Art der Pflege eine sehr wichtige Rolle. Ist eine Pflegebedürftigkeit zwar gegeben, aber beschränkt sie sich auf die häusliche oder ambulante Pflege, dann müssen nicht immer auch die so entstehenden Kosten übernommen werden, denn das Sozialamt kann sich darauf berufen, dass diese Aufgaben auch die Angehörigen oder die Nachbarn übernehmen können. Bei den stationären Pflegen können im Rahmen der Regelsätze die Kosten auch übernommen werden. Somit ist dann auch der Grad der Pflegebedürftigkeit schon geklärt, der schon in der Art der Pflege Berücksichtigung findet. Die eigenen Einnahmen oder auch das bestehende Vermögen werden jedoch immer erst genutzt werden müssen, bevor es auch zu einer Leistungszahlung von dem Sozialamt kommen wird.
Auch ist es hier zu sehen, dass die Kinder und die Ehepartner zu herangezogen werden müssen, bevor die Kosten für die Pflege von dem dann auch tatsächlich getragen werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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