Hotel überbucht Sollte das Hotel, welches der Reisende gebucht hat, wegen einer Überbuchung nicht bezogen werden können, dann ist dieses mehr als ärgerlich. Laut der Rechtsprechung steht dem Reisenden dann aber zumindest ein Schadensersatz zu. Eine kleine Entschädigung, die aber nur selten auch über den Verlust des Hotels hinweghelfen wird. Die Kosten, die der Reisende schon vor dem Reiseantritt gezahlt hat, muss das Hotel dem Reisenden auch zurückgeben und zusätzlich dazu kann dann auch der Schadensersatz bezogen werden. Die Höhe ist abhängig von dem Reisepreis. Mindestens die Hälfte der Kosten kann der Reisende als Schadensersatz bekommen, wenn eine Unterbringung in dem gebuchten Hotel, wegen der Überbuchung nicht möglich ist. Es spielt hiebei keine Rolle, ob das Hotel dem Reisenden eine andere Unterkunft besorgt hat, alleine die Tatsache, dass das gebuchte Hotel nicht bewohnt werden kann, erlaubt den Anspruch auf einen Schadensersatz in dieser Höhe. Dass das Hotel für eine Ersatzunterkunft sorgen muss, bleibt mit der Zahlung der Entschädigung dann auch nicht außen vor, denn die Reisenden müssen untergebracht werden. Auch hier gilt, dass im Rahmen der gebuchten Unterkunft diese ausgewählt werden muss. Es muss sichergestellt werden, dass der Urlauber in der neuen Unterkunft verhältnismäßig gleiche Bedingungen vorfindet, wie auch ursprünglich gebucht worden sind. Von der Ausstattung und auch von der Lage sind daher keine Unterschiede zu machen, denn sonst kann der Schadensersatzanspruch auch noch höher ausfallen, als die Hälfte des Reisepreises. Der Reisende kann nicht dann keine Ansprüche mehr geltend machen, wenn er in einem anderen Hotel untergebracht worden ist, dieses stellt keinerlei Pflichtentbindung dar. Für die Zahlung der Entschädigung ist der Reiseveranstalter zu belangen, wenn dieses über ihn gebucht worden ist, ist die Unterbringung direkt über ein Hotel gemacht, dann muss dieses für die Zahlungen auch aufkommen. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |