Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind in Paragraph 243 HGB geregelt und müssen von jedem Gewerbetreibenden zwingend befolgt werden. Die GoB sind allerdings nicht im Detail gesetzlich definiert und somit ein eher unbestimmter Begriff.
Zu den Grundsätzen zählt der Grundsatz der Bilanzidentität, der besagt, dass die Wertansätze der Schlussbilanz mit denen der folgenden Eröffnungsbilanz identisch sein müssen. Weiterhin zählt zu den GoB der Grundsatz der Bilanzklarheit, nach dem die Positionen in Bilanz und GuV eindeutig ausgewiesen werden müssen. Auch der Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität, der besagt, dass angewandte Bewertungsmethoden beizubehalten sind, zählt zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
Gewerbetreibende sollen weiterhin vorsichtig, vollständig, wahrheitsgetreu und frei von Willkür bilanzieren und Geschäftsvorfälle erfassen.
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