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Welche Folgen hat die Gewerbeanmeldung? – Kredit & Finanz-Ratgeber

Welche Folgen hat die Gewerbeanmeldung?
Tipp von Redaktion am 11. Februar 2009

Die Gemeindeverwaltung wird bei der Anmeldung eines Gewerbes automatisch andere Institutionen von Ihrem Vorhaben benachrichtigen. Diese werden sich innerhalb von wenigen Wochen schriftlich bei Ihnen melden.
In erster Linie ist hier das Finanzamt zu nennen. Sie erhalten automatisch von dem Finanzamt Post, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Die erste Sendung enthält den so genannten „Betriebseröffnungsbogen“. In diesem müssen Sie – wie schon bei der Gewerbeanmeldung – verschiedene Angaben zu Ihrer Person und Ihrer Unternehmung machen, damit das Finanzamt Sie verwalten und steuerlich einschätzen kann.
Im Betriebseröffnungsbogen wird außerdem nach dem im ersten Jahr zu erwartenden Gewinn gefragt. Hierbei sollten Sie recht vorsichtig sein und auf keinen Fall zu hohe Erwartungen angeben. Andernfalls könnte das Finanzamt von Anfang an Steuervorauszahlungen von Ihnen fordern. Da die meisten Gründer in der ersten Zeit noch kaum Gewinne erzielen, wird hier in der Regel eine Null eingetragen. Das heißt, Sie teilen dem Finanzamt mit, dass Sie im ersten Geschäftsjahr noch keinen Gewinn erwarten und müssen somit auch keine Steuern vorauszahlen. Doch Vorsicht: wenn Sie wider Erwarten bereits doch von Anfang an dicke Gewinne verbuchen können, sollten Sie sich einen gewissen Teil davon auf jeden Fall für das Finanzamt zurücklegen. Sobald Sie am Ende des Jahres Ihre Einnahmeüberschussrechnung gemacht und eingereicht haben, wird das Finanzamt die bisher nicht gezahlten Steuern für das vergangene Jahr von Ihnen fordern.
Eine weitere Institutionen, die sich automatisch nach der Gewerbeanmeldung bei Ihnen melden wird, ist die Industrie- und Handelskammer. Dies gilt zumindest für alle Gründer, die Waren selbst herstellen, damit handeln oder damit in Verbindung stehende Dienstleistungen anbieten.
Die IHK bildet gewissermaßen eine Gewerkschaft für den Unternehmer. Sie vertritt ihn bei Rechtsstreitigkeiten oder im Umgang mit Ämtern und Behörden. Weiterhin bietet sie persönliche Beratung sowie Seminare und Schulungen für die verschiedensten Bereiche an.
Sofern Sie in den Zuständigkeitsbereich der IHK fallen, werden Sie dort nach der Gewerbeanmeldung automatisch und zwangsweise Mitglied. Natürlich ist dies nicht umsonst. Die IHK verlangt eine jährliche Gebühr, deren Höhe vom Gewinn Ihres Unternehmens abhängt. Zudem gibt es eine Mindestgrenze, bis zu der Sie keinerlei Mitgliedsbeitrag bezahlen müssen. Als Existenzgründer werden Sie – zumindest im ersten Jahr – sehr wahrscheinlich unter dieser Grenze fallen.
Kurz nach der Gewerbeanmeldung werden Sie ein Schreiben der IHK mit einem Eröffnungsfragebogen bekommen. In diesem Fragebogen können Sie auch den zu erwartenden Gewinn angeben. Fällt der dortige Eintrag unter die Mindestgrenze, werden Sie zunächst von der Zahlung von Beiträgen befreit.
Bei bestimmten Tätigkeitsbereichen wird sich außerdem nach der Gewerbeanmeldung noch eine Berufsgenossenschaft bei Ihnen melden. Deren Hauptaufgabe ist die Unterstützung der Selbstständigen nach berufsbedingten Unfällen oder im Krankheitsfall. Außerdem kümmert sich die Berufsgenossenschaft um alle Themen, die mit Arbeitsschutz zu tun haben. Auch in der Berufsgenossenschaft sind Sie automatisch Pflichtmitglied und müssen einen jährlichen Beitrag zahlen. Die Beitragshöhe richtet sich – ebenso wie bei der IHK – nach dem zu erwartenden Gewinn.
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