Gründe für den Unterhaltsanspruch und das entsprechende Verfahren
Grundsätzlich gelten für einen Unterhaltsanspruch die Vorschriften des Familienrechts. Damit ist es kein ausreichender Grund für Unterhaltszahlungen, dass die Eltern oder ein Elternteil bedürftig sind/ist, sondern es muss auch gewährleistet werden, dass das Kind überhaupt fähig ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen. So stehen eine Reihe von Verpflichtungen den Unterhaltszahlungen für die Eltern voran. Dabei muss zunächst der eigene Unterhalt gesichert werden, das geschieht mit dem so genannten Selbstbehalt. Neben dem eigenen Unterhalt muss auch die eigene Altersvorsorge abgesichert werden. Zudem haben die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und (Ex-)Ehegatten Vorrang vor dem Elternunterhalt.
Ein Bedarf für Elternunterhalt entsteht dabei meist dann, wenn eine Pflegebedürftigkeit zum Tragen kommt und ein Elternteil in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen wird. Zur Finanzierung des Pflegeplatzes, etwa in Seniorenheimen, werden zunächst einmal das Einkommen und/oder Vermögen des zu Pflegenden herangezogen. Des weiteren werden Ausschüttungen aus Pflegeversicherungen je nach Pflegestufe sowie gegebenenfalls Zahlungen in Form von für die Finanzierung des Pflegeplatzes verwendet. Häufig entsteht dann jedoch immer noch eine Lücke, die beglichen werden kann. Aus der Differenz der genannten Zahlungen und den tatsächlichen Kosten des Pflegeplatzes ergibt sich der Anteil, der gegebenenfalls und sofern das Einkommen und Vermögen der Kinder dazu ausreicht, als Elternunterhalt gezahlt werden muss.
Sobald eine Pflegebedürftigkeit entsteht, wird bei Auftauchen der genannten Differenz in der Regel zunächst der Sozialhilfeträger für die Höhe dieser Kosten aufkommen, um eine schnellstmögliche Versorgung zu gewährleisten, damit wird der pflegebedürftige Elternteil zum Sozialhilfeempfänger und der Unterhaltsanspruch der Eltern geht auf die entsprechende Behörde über. Die Behörde wird dann jedoch prüfen, ob ein Elternunterhalt von Kindern erbracht werden kann, dazu müssen die Kinder in aller Regel ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Diese Verhältnisse werden überprüft, ehe ein Beschluss darüber ergeht ob und inwiefern die Kinder zu Zahlungen des Elternunterhalts verpflichtet werden können. Häufig wird dabei das Familiengericht eingeschaltet, da nur es einen endgültigen Beschluss erlassen kann. Ein familienrechtlicher Anspruch bedeutet dabei jedoch nicht gleichzeitig auch einen sozialrechtlichen Anspruch, denn es kann möglich sein, dass dem (familienrechtlich) Unterhaltspflichtigen eine (sozialrechtliche) unzumutbare Härte entstehen würde.
Außerhalb der Pflegebedürftigkeit kann ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern beispielsweise dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Unterhalt eine Erwerbsminderung auffangen oder der Grundsicherung im Alter dienen soll. In solchen Fällen greift zunächst der Sozialhilfeträger.
Das Schonvermögen bei Elternunterhalt
Grundsätzlich sieht die Regelung des Elternunterhalts vor, dass sofern ein Anspruch besteht, zur Ermittlung der Höhe des entsprechenden Unterhalts nicht nur das Einkommen sondern auch das Vermögen der Kinder hinzugezogen werden kann und muss. Ausgenommen von dieser Regelung ist jedoch das Schonvermögen, das sich je nach Bundesland unterschiedlich errechnen lässt. Generell gilt jedoch, dass ein selbstgenutztes Eigenheim nicht in die Berechnung des Vermögens zur Ermittlung der Höhe des Elternunterhaltes mit einfließen darf, es darf zur Zahlung des Unterhalts weder veräußert noch belastet werden. Besteht weiteres Grundvermögen, so kann diese bei der Überprüfung und Berechnung jedoch berücksichtigt werden. Ebenfalls ausgeschlossen von der Ermittlung und damit zum Schonvermögen gehörend ist Vermögen, das der Altersvorsorge dienen soll in angemessener Höhe. Was dieser angemessenen Höhe entspricht, das hängt wiederum von den Regelungen der Länder und auch von den privaten Lebensverhältnissen der Betroffenen ab.
Des weiteren zählen Ersparnisse, die als Rücklagen für Ersatzbeschaffungen von Gebrauchsgegenständen dienen sollen, Ansparungen zur Ausbildung der Kinder und auch Lebensversicherungen insofern sie der angemessenen Altersvorsorge zugerechnet werden können, zu den Bereichen, die unter dem Schonvermögen subsummiert werden können. Damit umfasst das Schonvermögen für die meisten Familien einen sehr weiten Bereich, so dass kein Elternunterhalt zumindest nicht aus einer Pflicht heraus gezahlt werden muss.
Mit einem Urteilsspruch des aus dem Jahr 2006 ergeht zudem die Regelung, dass auch großes Vermögen, inklusive Edelmetallen, Schmuck oder auch Wertpapieren, nicht zwingend zur des Elternunterhalts herangezogen werden muss und somit dem Schonvermögen unterliegt. Dazu muss jedoch nachgewiesen werden, dass das Vermögen zum Kauf wichtiger Gegenstände zur Altersvorsorge (wie etwa einer Eigentumswohnung) oder dem Einkommenserwerb (beispielsweise dem Neukauf eines Autos, da das alte Auto keine sichere Beförderung zum Arbeitsplatz mehr ermöglicht) verwendet werden soll.
Kritik am Elternunterhalt und den jeweiligen Regelungen
Auch wenn mit dem Schonvermögen eine Absicherung der Kinder und ihres Vermögens erfolgen soll, so muss sich der Elternunterhalt dennoch regelmäßig einiger Kritik unterziehen. So wird etwa beklagt, dass Geschwister, die aufgrund von Sparmaßnahmen oder einem höheren Einkommen für ihr Verhalten durch anteilig höhere Zahlungen im Vergleich zu anderen Geschwistern bestraft würden. Des weiteren wird nicht selten beklagt, dass die eigene Altersvorsorge oder eine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit gegebenenfalls unter den Zahlungen von Elternunterhalt leiden müsse oder schlimmstenfalls sogar unmöglich würde.
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