Freibeträge zur Erbschaftssteuer Zuerst wird bei der Erbschaftssteuer unterschieden, um welche Freigrenzen es sich handeln soll. Zum einen können, je nach Steuerklasse verschiedene Freibeträge den Erben zur Verfügung gestellt werden. Liegt das geerbte Vermögen innerhalb dieser Grenzen, dann werden keine Erbschaftssteuern angefordert werden müssen. Die ausschlaggebende Kraft ist hier immer die Art des Verwandtschaftsgrades. Je enger der Erblasser mit der erbenden Person verwandt ist, umso höher wird auch der Freibetrag ausfallen. Die einzige Ausnahme bildet hier der Lebenspartner. Wird er bei anderen Regelungen zum Erbrecht oft benachteiligt, dann kann über den persönlichen Steuerfreibetrag hier aber ein Ausgleich geschaffen werden. In diesem Fall wird kein Unterschied zwischen Lebenspartner und Ehepartner gemacht. Zudem wird auch noch nach der Art des Erbes festgelegt, welche Freigrenzen hier anfallen können. Handelt es sich um vererbte Sachen aus dem Hausrat des Verstorbenen, dann werden die Hinterbliebenen hier eine Freigrenze erhalten. Die genaue Höhe ist abhängig von der Steuerklasse, in die die Erben eingeteilt werden. So bekommen die Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 41.000 für die Sachen aus dem Hausrat, zu denen auch Kleidung und Wäsche neben der Einrichtung zählen. Für den anderen Besitz, wie das eigene Fahrzeug kann noch immer eine Freigrenze von 12.000 genutzt werden. Personen der Steuerklasse II und III bekommen noch eine Freigrenze von 12.000 . Auch hierbei werden die Lebenspartner den Ehepartnern gleichgestellt und können die gleichen Freigrenzen für das Erbe nutzen. Daneben kann auch dann, wenn ein Erbe die verstorbene Person vor dem Tod gepflegt hat, unentgeltlich, nach dem Tod sich dieses positiv auf das Erbe auswirken. Denn diesen Personen steht ein zusätzlicher Freibetrag von 20.000 Euro zu. Sollten Eltern oder Großeltern der verstorbenen Person körperliche oder auch geistige Beeinträchtigungen haben und auch erwerbsunfähig sein, dann kann diesen Personen auch ein Erbe steuerfrei zugetragen werden, wenn es die Grenze von 41.000 Euro nicht überschreitet. Das eigene Vermögen der Personen ist aber zu diesem Wert hinzuzurechnen. Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität |