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Reiserecht – wie reklamieren

 

    

wie reklamieren? 

Einen Mangel am Urlaubsort zu haben und diesen dann auch noch so durchzusetzen, dass sich dieses auch finanziell zeigt, dieses sind zwei sehr unterschiedliche Dinge. Denn in vielen Fällen sind sogar die auffälligsten Mängel gerichtlich nicht angesehen, sodass ein Schadensersatz gefordert werden kann, weil der Reisende bei der Anzeige einen Fehler, sei, es auch unwissend, gemacht hat. Aus diesem Grund sollte sich jeder genauestens informieren, wie ein Mangel angezeigt werden muss, damit dieses auch gerichtlich Bestand haben kann.

Ist der Mangel entdeckt, dann muss dieser umgehend angezeigt werden. Zum einen muss die Unterkunft von diesem in Kenntnis gesetzt werden und zum anderen auch der Reiseleiter, wenn es eine über einen Veranstalter gebuchte Reise ist. Nur dann, wenn beide davon wussten, kann der Mangel, wenn möglich beseitigt werden. In vielen Fällen macht der Reiseveranstalter eine Meldung an das Hotel, aber es sollte auch einfach möglich sein, dass der Reisende dieses alleine macht. Den Reiseveranstalter aber in Kenntnis zu setzen, ist sehr viel wichtiger, denn der Reisevertrag ist ja auch mit diesem abgeschlossen und nur dieser ist für die einwandfreie Durchführung der Reise in die Pflicht zu nehmen. Am sichersten ist es, den Mangel mündlich, damit er schnell behoben werden kann, aber auch, damit die Beweislage gesichert ist, schriftlich anzuzeigen. Wird der Mangel behoben – Glück gehabt, wird er nicht behoben, dann muss weiter gehandelt werden. Wichtig ist es, dass die Beweise gesichert werden. Dieses kann durch Zeugen erreicht werden, am besten auch durch welche, die der Reisegruppe angehören, die aber nicht zur Familie gehören, und auch über Fotos, Videos, etc. Dieses kann auch gerichtlich verwertet werden.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub muss der Mangel dann noch einmal extra und separat dem Reiseveranstalter gemeldet werden. In diesem Schreiben müssen die Mängel genau aufgezeigt werden und auch die Forderungen, die der Reisende geltend machen möchte, müssen klar und unmissverständlich formuliert werden. Wichtig ist es, dass das Schreiben dem Veranstalter in der Frist von einem Monat zugeht.

Nur so hat der angezeigte Mangel auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auch Bestand.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Redaktion am 15. Dezember 2010

Frage von Anonymen Teilnehmer am 09. Dezember 2010

Frage von Anonymen Teilnehmer am 25. November 2010

Frage von Anonymen Teilnehmer am 13. November 2010

Frage von Helga am 01. November 2010

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