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Erbrecht – Testament ändern oder widerrufen

 

    

Testament ändern oder widerrufen 

Auch nachdem ein Testament aufgesetzt worden ist, kann es passieren, dass die Person hier noch Änderungen vornehmen möchte. Dieses kann auf zwei Arten geschehen: mit der Erstellung eines neuen Testamentes wird das ältere gleich für ungültig erklärt, aber auch einzelne Änderungen an dem bestehenden Dokument können rechtskräftig sein. Beachtet werden muss aber auch, dass die Person, die diese Änderungen vornimmt, auch die Person ist, die das Testament aufgegeben hat, es muss also eigenständig erfolgen. Des weiteren muss sich die Person auch im Besitz aller seiner Kräfte und Mächte sein, welches das Aufsetzen eines Testamentes immer als die Grundlage bezeichnet. Auch der Widerruf des Widerrufs des Testamentes ist möglich, sodass dann das zuerst bestandene Testament wieder in Kraft gesetzt wird.

Wie das Testament jetzt geändert werden muss, damit es auch noch gültig ist, oder aber wie verfahren werden muss, damit es ungültig ist, hängt immer mit der Art des Testamentes zusammen und auch, wo es verwahrt wird.

Ein Privattestament ist am sichersten ungültig, wenn das Blatt Papier einfach zerrissen und dann auch vernichtet wird. Wenn es danach im Papiermüll landet, findet es keiner mehr und keiner kann so behaupten, dass die verstorbene Person bei dieser Entscheidung, das Testament zu vernichten, geistig dazu nicht mehr fähig war. Soll das so zerstörte Testament dann aber doch wieder gültig werden, dann ist es nicht rechtskräftig, wenn es einfach wieder zusammengeklebt wird. Hier muss ein neues Dokument aufgesetzt werden.

Handelst es sich bei dem Testament um eines, welches notariell verfasst worden ist und auch dort oder bei dem Amtsgericht aufgehoben wird, dann ist es sehr wichtig, wie jetzt verfahren wird. Zum einen kann der Gang zum Notar helfen und das Testament kann direkt vor Ort geändert werden. Der Notar kann einen Zusatz beifügen oder er kann es auch abändern, aber alles, was der Notar macht, ist rechtskräftig auch bindend. Möchte der Testamentsersteller sich das nur hinterlegte Testament aushändigen lassen und es dann selber abändern, dann kann er dieses auch machen. Allerdings ist hier sehr wichtig, damit es auch anerkannt werden kann, dass die Zusätze und Abänderungen auch gekennzeichnet werden. Es muss auch hier mit Datum und der Unterschrift erkenntlich werden, wer die Änderungen wann vorgenommen hat. Nachdem die Änderungen ausgeführt worden sind, kann es dann wieder zur Aufbewahrung abgegeben werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Redaktion am 15. Dezember 2010

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