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Freitag, April 19, 2024
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Reiserecht – Frankfurter Tabelle

 

    

Frankfurter Tabelle 

Die Frankfurter Tabelle gilt als die rechtliche Grundlage der Reisepreisminderungen bei einer Mangelanzeige. Sie ist aufgrund vieler Mangelanzeigen entwickelt worden und hat vor Gericht in nahezu allen Gebieten bestand. Sie muss nicht angewendet werden, kann aber angewendet werden und dient als die Richtschnur, wenn ein Reisender wegen eines Mangels eine Reisepreisreduzierung gerichtlich durchsetzen möchte.
Noch einmal sei gesagt, dass sie nicht auch verbindlich anzuwenden ist, die meisten Gerichte handeln aber bei ihren Bestimmungen nach dieser. Es ist aber auch immer eine Einzelfallentscheidung, die der Richter treffen muss. So kann es dann passieren, dass die Reisepreisminderung nicht in dem Umfang, oder aber auch höher durchgesetzt wird, wenn der Richter der Meinung ist, die persönlichen Umstände sind anders, als bei „normalen“ Urlaubern. Dann kann auch die prozentuale Festlegung der Minderung nach der Frankfurter Tabelle anders bewertet werden.

In der Frankfurter Tabelle sind für alle gängigen Mängelanzeigen die prozentualen Minderungen der Reisepreise aufgeführt. Je nach schwere des Mangels und nach deren Auswirkungen auf den Reisenden sind hier die Minderungssätze bestimmt worden. Es ist daher für alle als ein Vorteil zu sehen, dass sich der Reisende ein Bild machen kann, mit welcher Minderung er rechnen kann.

Sollten mehrere Mängel am Urlaubsort bestehen, dann werden die einzelnen Prozentsätze zusammen addiert und werden in der Summe von dem Reisepreis in Abzug gebracht werden können. Auch sehr wichtig ist es zu wissen, dass die Angaben der Frankfurter Tabelle sich auf den Gesamtreisepreis beziehen. Sollte also eine Reise gebucht worden sein, die sich aus mehreren Posten, Unterkunft, Transfer, etc. zusammensetzt, dann kann die Reduzierung von der Gesamtsumme vorgenommen werden, auch wenn der Mangel sich nur auf die Unterkunft bezieht.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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