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Donnerstag, April 25, 2024
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Reiserecht – Bahntransfer und Rechte der Reisenden

 

    

Bahntransfer und Rechte der Reisenden 

Auch die Reisenden, die mit dem Zug unterwegs sind, können seit Mai des Jahres 2009 ihre Rechte verbessert durchsetzen. Mit den erneuerten Gesetzen kann es jetzt auch den Reisenden ermöglicht werden, dass sie bei Zugverspätungen die Bahn indirekt zu einer Entschädigung belangen können. Denn die Bahn selber ist nicht der richtige Ansprechpartner für eine Schadensersatzforderung, sondern muss diese an die zuständige Schlichtungsstelle gegeben werden, die dann für die Zahlung auch aufkommen wird, wenn die Beweise ausreichend sind. Zum einen muss es sich um eine Verspätung des Zuges handeln, die mehr als eine Stunde beträgt, dann kann der Zugfahrer nicht nur die Kosten für ein neues Ticket, sondern zusätzlich auch einen Schadensersatzanspruch fordern. Der Kunde der Bahn ist weiterhin berechtigt, wenn es sich um eine Verspätung von mehr als 20 Minuten handelt, sich eine andere Zugverbindung zu nehmen, damit er das Ziel erreichen kann. Sollte es hier zu einer höheren Preisklasse nur möglich sein, die Fahrt auch aufzunehmen, dann muss auch hier die Bahn die erhöhten Kosten tragen. Bei einer Verspätung, die zwischen einer Stunde und zwei Stunden liegt, kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, der 25 Prozent des Ticketpreises beträgt, bei den Verspätungen, die mehr als 2 Stunden andauern, ist es auch erlaubt, 50 Prozent der Ticketkosten als Schadensersatz zu fordern, und dieses ist auch gesetzlich geregelt, das diese Kosten auch gezahlt werden müssen.

Die Vorgehensweise bei einer Schadensersatzforderung gegenüber der Bahn ist einheitlich geregelt, und läuft über die Schlichtungsstellen. Hier muss der Reisende die Beschwerde einreichen, sie kann schriftlich oder auch telefonisch aufgegeben werden. Für die Beweisaufnahme ist der schriftliche Weg aber vorzuziehen, da auch entsprechende Nachweise gefordert werden. Die Mitarbeiter der Bahn müssen ein entsprechendes Dokument am Tag der Verspätung den Kunden ausstellen, welches mit eingereicht werden sollte, damit der Nachweis auch erbracht werden kann. Im Anschluss an die Beschwerde wird die Schlichtungsstelle mit der Verkehrsstelle in Kontakt treten und die Beschwerde vorbringen und um Stellungnahme bitten. Ist es eindeutig, dass es sich um eine Verspätung handelt, dann kann das Unternehmen einen Vorschlag machen, wie sich geeinigt werden kann. Kommt kein Vorschlag zustande, dann kann die Schlichtungsstelle einen Vorschlag zum finanziellen Ausgleich beiden Parteien unterbreitet, den sie annehmen oder auch ablehnen können.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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