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Montag, Juni 16, 2025
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Reiserecht – Mangel und Kündigung des Reisevertrags – vorzeitiger Reiseabbruch

 

    

Mangel und Kündigung des Reisevertrags – vorzeitiger Reiseabbruch 

In Einzelfällen kann ein Mangel auch soweit gehen, dass der Reisende von seinem Reisevertrag zurücktreten möchte. Es muss sich allerdings hier auch um einen schweren Grund handeln, der es den Reisenden unzumutbar macht, die Reise unter den gegebenen Bedingungen auch fortzusetzen. Neben der Anzeige des Mangels und den Ansprüchen, die der Reisende stellen kann, sollte immer beachtet werden, dass ein Reiseabbruch auch einen tatkräftigen Grund haben muss, wenn die Kosten in der vollen Höhe nicht gezahlt werden sollen.

Dieses ist auch über das Reiserecht nur sehr schwammig geregelt worden, sodass die Reisenden hier auf die Kulanz des Reiseveranstalters und ggf. auch der Richter hoffen müssen. Laut Gesetz kann ein Reiseabbruch vorgenommen werden, wenn der Mangel eine Einschränkung, wie sie aus der Frankfurter Tabelle hervorgeht, von mehr als 20 Prozent Minderungsgrund aufweist. Ist dieses der Fall, dann werden auch die Richter aber nur diesen Prozentsatz dem Reisenden dann auch zusprechen und die restlichen Kosten würden trotzdem von dem Reisenden selber zutragen sein. Damit dieses umgangen werden kann, sollte der Reisende am Urlaubsort also mit der Reiseleistung genau die Vorgehensweise besprechen und auch eventuell von hier schon den Reiseveranstalter direkt davon in Kenntnis setzen, dass es unzumutbar ist, die Reise unter diesen Umständen auch fortzusetzen. Nur dann kann der Reiseveranstalter vielleicht schnell reagieren, kann für einen vergleichbaren Ersatz sorgen, kann aber auch dem Reiseabbruch zustimmen. Sollte der Reiseveranstalter nicht mit sich reden lassen, der Rücktransfer auf eigene Faust vorgenommen werden, wodurch weitere Kosten entstehen werden, dann kann dieses ein Fall werden, der die Richter noch lange beschäftigen wird.

Bei diesem schweren Fall des Reisemangels und den daraus entstandenen Folgen sollten sich die Reisenden direkt nach der Rückkehr mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Dieser wird dann die notwendigen Schritte einleiten, damit der gekündigte Reisevertrag auch das Auszahlen der erhaltenen Leistungen mit sich bringen wird.

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