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Freitag, November 22, 2024
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Reiserecht – Schiffsreisen – Rechte der Reisenden

 

    

Schiffsreisen – Rechte der Reisenden 

Eine Schiffsreise ist ein beliebtes Urlaubsziel, falls man dieses so nennen kann. Denn nicht nur wegen der Atmosphäre auf der See, sondern auch, weil es immer wieder viel zu entdecken gibt, entscheiden sich immer mehr Menschen dafür, ihren Urlaub mit dem Schiff zu erleben. Die Kosten für eine solche Reise sind im Verhältnis zu den anderen Urlaubszielen recht hoch angesetzt, und auch gerade deshalb möchten die Urlauber hier das Geld nicht verschenken. Aber auch an Bord der beliebtesten und teuersten Schiffe kann es immer wieder zu Mängeln kommen, die die Passagiere nicht so ohne Weiteres auch hinnehmen müssen.

So kann alleine schon die Kabinenunterbringung der Passagiere zu einer Mangelanzeige kommen. Denn die guten Kabinen, die nicht nur sehr teuer sind, sind die, welche als die Ersten ausgebucht sind. In vielen Fällen bleibt den Passagieren, die sich erst spät für die Reise interessieren, nur noch die Kabinen übrig, die dann mit Lärm, etc. belegt sind. Für recht kleines Geld können sich hier viele Menschen den Traum einer Kreuzfahrt erfüllen, müssen aber auch in vielen Fällen beengt oder aber lärmbelästigt die Reise antreten. Oft sind gerade die Passagiere dann auch die, die dieses beanstanden und die Veranstalter zu einer Preisminderung auffordern. In welchen Fällen dieses auch durchkommen kann, ist sehr unterschiedlich, den die Passagiere sollten eigentlich wissen, spätestens dann, wenn sie die genaue Kabinenzuweisung erhalten haben, dass dieses zu Einschränkungen kommen kann.

Auch bei den Landausflügen, bei denen die Passagiere etwas erleben möchten, kommt es vermehrt zu Beanstandungen der Passagiere. Der Grund liegt darin, dass die Veranstalter mit den Landausflügen die Gäste anlocken, aber die Ausführung dieser immer von den Besuchern abhängig gemacht wird. Sind es also dementsprechend wenig interessierte Passagiere, dann muss der Ausflug auch nicht stattfinden. Pech für die Passagiere, die den Ausflug besuchen wollten, aber ein Anrecht auf die Durchführung besteht so lange nicht, wie dieser nicht auch genauso in dem Reisevertrag bereits festgehalten, also vertraglich als vereinbart, gilt.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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