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Donnerstag, Juni 12, 2025
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Arbeitsrecht – Recht auf Pflege

 

    

Recht auf Pflege 

In dem Pflegezeitgesetz ist vereinbart, dass jeder Arbeitnehmer das Recht hat, sich kurzzeitig von dem Beruf freistellen zu lassen, wenn eine andere Person, ein Angehöriger gepflegt werden muss.
Es lassen sich hier zwei Arten der Pflegezeit unterscheiden. Zum einen ist dieses die kurzfristige Pflege naher Angehöriger, diese ist auf eine Dauer von maximal 10 Tagen beschränkt. Zum anderen ist die Pflegezeit für die nahen Angehörigen zu beantragen, die auch eine Dauer von sechs Monaten haben kann. Ein naher Verwandter kann das eigene Kind, der Partner, die Eltern bzw. die Schwiegereltern sein. Voraussetzung ist es, dass ein Arzt die Pflegebedürftigkeit dieses Patienten auch dem Arbeitgeber gegenüber bescheinigen kann.
Sind diese Vorgaben gegeben, dann kann der Arbeitnehmer von einer Freistellung von der Arbeit gebrauch machen. Während dieser Zeiten besteht auch ein Kündigungsschutz für den Angestellten. Der Arbeitgeber ist von der Pflegezeit im Vorfeld zu unterrichten. Mit einer Frist von mindestens 10 Tagen, bevor die Pflegezeit beginnen soll, ist dieses dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sollte auch das ärztliche Attest beigelegt werden, damit der Arbeitgeber auch so einen Beweis für die Notwendigkeit der Pflegezeit hat. Die Konsequenzen liegen darin, dass der Arbeitgeber aber auch nicht zwingend seinen Lohn beziehen muss. Das Entgeltsfortzahlungsgesetz regelt zwar, dass auch für den Pflegefall eine besteht, dieses kann aber oder auch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Auch kann es betriebsintern zu einer Ablehnung der Lohnfortzahlung kommen, wenn in dem Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind. Der Vorteil ist aber der, dass dann, wenn das Ende der Pflegezeit absehbar ist, der Beruf wieder ausgeübt werden kann. Es Bedarf also keiner Kündigung des Arbeitsplatzes, wenn eine andere Person dringend eine Pflegeperson benötigt. Der Arbeitgeber kann sich während der Pflegezeit dazu entscheiden, die Stelle neu zu besetzen, dieses ist aber nur mit einem befristeten Arbeitsvertrag, der dieses als Grund trägt, auch zulässig. Eine Kündigung während der Pflegezeit ist ausgeschlossen.

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