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Mietrecht – Zeitmietvertrag

 

    

Zeitmietvertrag 

Seit einer Gesetzesreform im Jahr 2001 ist es nicht mehr so einfach möglich, dass Mieter und Vermieter sich auf einen Zeitmietvertrag bei einer Wohnungsvermietung oder einer Hausvermietung einigen. Es kann aber durchaus, wenn ein Individualvertrag vereinbart wird, dennoch angewendet werden. Soll eine Gewerbeimmobilie angemietet werden, dann ist es auch in der heutigen Zeit üblich, dass Mieter und Vermieter sich auf einen solchen Vertrag einigen.
Unter einem Zeitmietvertrag versteht man, dass beim Vertragsabschluss die Dauer des Mietverhältnisses genau festgelegt wird und das es zum Ende der Vertragszeit keine Kündigung mehr bedarf, das Mietverhältnis also zu diesem Zeitpunkt automatisch endet. So kann ein Mietvertrag abgeschlossen werden, der von Tag X bis zu Tag Y im Jahr Z gültig ist. Der Mieter muss dann, wenn Tag Y kommt, die Mietsache räumen und ordnungsgemäß an den Vermieter übergeben. Mit der Regelung des Zeitmietvertrages ist aber auch eine Kündigung im Vorfeld, also vor dem eigentlichen Ende der Mietzeit gleichzeitig ausgeschlossen. Genau aus diesem Grund ist es aber auch so, dass die Zeitmietverträge in der heutigen Zeit durch entsprechende Gesetze nicht mehr angewendet werden, denn oft sind die Gründe der Mieter, für eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses so gravierend, dass sie auch umgesetzt werden müssen. Mieter und auch Vermieter verzichten also mit einem Zeitmietvertrag auf die vorzeitige Kündigung, aus einem schwerwiegenden Grund, wie einer Vertragsverletzung kann das Mietverhältnis aber außerordentlich gekündigt werden.

Die Gründe, warum es auch in der heutigen Zeit noch zu Zeitmietverträgen kommen kann, sind in vielen Dingen zu erklären. So kann ein Mietvertrag zeitlich befristet abgeschlossen werden, wenn der Vermieter die Mietsache zu dem bestimmten Zeitraum selber nutzen möchte. Auch anstehende Renovierungsmaßnahmen erlauben die zeitliche Befristung des Mietverhältnisses. Gleiches gilt für den Fall, wenn die Mietsache dem Mieter als z.B. Werkswohnung zur Verfügung gestellt wird. In allen Fällen ist es erforderlich, dass die Befristung nicht nur zeitlich in dem Mietvertrag festgehalten werden muss, sondern auch der Grund in diesem aufgenommen werden muss. Ist dieses nicht der Fall, dann kann der Zeitmietvertrag als ungültig erklärt werden und es besteht dann automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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