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Donnerstag, April 25, 2024
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Sozialrecht – Wichtiges zum Arbeitslosengeld I

 

    

Weiteres Wichtiges zum Arbeitslosengeld I 

Sind alle Vorgaben erfüllt, dann sollte dem Bezug von nichts mehr im Wege stehen, doch sollten einige wichtige Punkte dennoch beachtet werden.

Sperrzeiten
Es kann passieren, dass nach dem Eintreten der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit vonseiten des Staates verhängt wird. So ist der Staat nicht verpflichtet, innerhalb einer Zeit von 12 Wochen nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit die Leistungen auch zu tragen. Dieses trifft die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz selber gekündigt haben, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorlag. Aber nicht nur bei der Eigenkündigung, auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gekündigt hat, dieser das dieser, das selber zu verschulden hat zu verschulden hat, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Auch das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages kann es nach sich ziehen, dass 12 Wochen keine Leistungen bezogen werden können. Sollten weitere Transferleistungen, wie die Erwerbsminderungsrente bezogen werden, kann der Staat diese Sperrzeit auch verhängen.
Sollte der Arbeitslose seinen Pflichten, wie der Suche nach einem Arbeitsplatz oder dem Ausschlagen eines Jobangebotes, , etc. nicht nachkommen, dann kann die Agentur für Arbeit auch während des Bezuges von eine Sperrzeit verhängen.

Pflichten des Arbeitslosengeldbeziehers
Der Arbeitslosengeldbezieher hat wichtige Pflichten zu tragen, die bei Nichteinhaltung auch eine Sperrzeit nach sich ziehen können. So unterliegt er der Meldepflicht und muss sich immer dann, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert, auch dort erscheinen. Es besteht auch die Mitwirkungspflicht, die den Bezieher von ALG I. So müssen ärztliche Untersuchungen, wenn sie angeordnet sind, gemacht werden, es müssen Bewerbungsgespräche geführt werden oder auch Weiterbildungsmaßnahmen gemacht werden. Die Meldepflicht besagt, dass wenn sich persönliche Umstände ändern, diese umgehend auch angezeigt werden. Und zuguterletzt besteht auch die Erstattungspflicht, wenn Leistungen zu unrecht bezogen worden sind.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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