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Freitag, März 29, 2024
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Erbrecht – Vermächtnis

 

    

Vermächtnis 

Möchte eine Person einer anderen einen bestimmten Teil aus seinem Besitz geben, dann kann dieses über das Vermächtnis gemacht werden.
Aus dem gesamten Vermögen des Erblassers kann eine bestimmte Sache, die sowohl materiell, wie auch finanziell sein kann, einer einzelnen Person oder auch einer Gruppe zukommen lassen. Dieser Gegenstand oder diese Sache wird dann nicht mehr zu dem sonst zu vererbendem Vermögen hinzugerechnet werden, sodass der Rest dann unter den anderen Erben, wenn es nicht anders vereinbart wird, aufgeteilt wird. Der Vermächtnisnehmer hat aber bestimmte Vorgaben zu erfüllen und ist rechtlich gesehen, auch einigen Pflichten ausgesetzt, die es erst zu erfüllen gibt. Zum einen unterliegt er aber nicht der Pflicht, wie es die übrigen Erben haben, dass er für offene Schulden des Verstorbenen aufkommen muss. Das Vermächtnis muss der Nutznießer von den Erben einfordern, die aber der Pflicht unterliegen, dieses auch herauszugeben. Allerdings kann dann, wenn der Pflichtteil des Erbes sehr niedrig ist, das Gericht bestimmen, dass aus dem Vermächtnis so nichts wird, da die Erben noch nicht einmal ihren Pflichtteil erfüllt bekommen. Dieses kann dann der Fall sein, wenn das Vermögen zum größten Teil nur aus dem Vermächtnis besteht. In dem Fall kann dann das Vermächtnis veräußert werden, der Pflichtteil des Erbes so gedeckt werden.

Ein Vermächtnisnehmer muss dieses nicht zwingend annehmen, kann es aber, wenn es einmal angenommen ist, nicht mehr ausschlagen. Der Zeitpunkt, zu dem das Vermächtnis dem Begünstigten zugesprochen wird, ist in dem Testament nur sehr selten auch zu finden. Für diesen Fall gilt dann, dass die Erben dieses schnellsten auch ermöglichen müssen. Anders sieht es dann aus, wenn das Vermächtnis erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll, dann gilt der im Testament genannte Zeitpunkt. Soll eine Immobilie zum Beispiel einem Vermächtnisnehmer gegeben werden, dann ist dieser nicht auch zwingend dazu verpflichtet, die noch auf der Immobilie befindlichen Darlehen auch mitzutragen. In den meisten Fällen wird dieses aber so der Fall sein, da diese mit dem Vermächtnis eng verbunden sind, wird auch kein Richter hier ein anderes Urteil sprechen.

Mit dem Vermächtnis kann ein Erblasser einen Weg wählen, bei dem er ein Erbe speziell an einzelne Personen aufteilt. Dieses hat zur Folge, dass er frei bestimmen kann, wer welchen Teil von seinem Vermögen auch bekommt und nichts dem Zufall überlässt.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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