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Freitag, April 19, 2024
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Sozialrecht- Sozialhilfe und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

 

    

Sozialhilfe und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 

Den behinderten Menschen werden in der Gesellschaft besondere angeboten. So ist es auch nur verständlich, dass dann, wenn eine Behinderung vorliegt, die Person nicht alleine für den Lebensunterhalt aufkommen kann, eine Sozialhilfe beansprucht werden kann. Es muss aber die weitere Bedingung vorliegen, dass keine andere Stelle oder auch keine anderen Personen, wie die Familie für die Aufwendungen aufkommen kann. Nur dann, wenn andere Kostenübernahmen ausgeschlossen werden können, kann bei dem Sozialamt der Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Die finanziellen Leistungen, die die behinderten Menschen beziehen können, können viele Bereiche umfassen, in denen ein finanzieller Bedarf, auch speziell wegen der Behinderung besteht. So wird die Grundversorgung der Menschen über den Regelsatz abgegolten, zusätzlich kann ein Mehrbedarf wegen der Behinderung bezogen werden. Die Sätze, um die der Regelsatz erhöht werden kann, richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Auch die Kosten für die Mieten werden von dem Sozialamt getragen, wenn die Kosten auch angemessen sind. Ist wegen der Behinderung eine Unterbringung in einem Heim von Nöten, dann sind hier besondere Richtlinien einzuhalten, die auch den Bereich Sozialhilfe und Pflege betreffen werden.
Daneben können von dem Sozialamt viele Kosten für medizinische Behandlungen auch übernommen werden. Die Krankenkassen werden nicht alle speziellen Kosten für Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen, etc. auch tragen. Die Notwendigkeiten dieser Maßnahmen verstehen sich für das Wohl der Behinderten von selbst, daher sind die Kosten über das Sozialamt auf Antrag zu erhalten. Der Antrag muss aber immer im Vorfeld auch gestellt und bewilligt worden sein, damit die Kosten auch dann tatsächlich getragen werden können. Sollte wegen der Behinderung ein behindertengerechter Umbau erforderlich werden, dann kann dieser Betrag, der hier anfallen wird, auch von dem Sozialamt getragen werden. Auch hier gilt wieder, erst den Antrag stellen und dann mit den Maßnahmen beginnen.
Wichtig ist immer, dass die auch nur dann gewährt werden kann, wenn die eigenen Einnahmen und das eigene Vermögen nicht ausreichen. Auch werden die direkten Verwandten zu einer belangt werden. Nur dann, wenn auch hier keine Beträge ermöglicht werden, kann das Sozialamt die und die anderen finanziellen Unterstützungen leisten.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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