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Mittwoch, März 27, 2024
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Erbrecht – Nacherbschaft

 

    

Nacherbschaft 

Unter der Nacherbschaft versteht man, dass der Erblasser ein Erbe auf Zeit ausgesprochen hat. In vielen Fällen kann diese spezielle Form der Erbschaft helfen, damit das Erbe auch für immer im Familienbesitz bleiben kann. Hierzu muss jedoch ein spezielles Testament ausgefertigt werden, aus dem dieses genau hervor geht, ansonsten würde die gesetzliche Erbfolge vielleicht das vermögen anderes aufteilen.

Voraussetzung ist immer, dass der Erblasser auch einen Vorerben bestimmt hat. Sehr häufig wird dieses Verfahren bei dem Ehegattentestament angewendet, aber auch in anderen Verhältnissen ist es möglich. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Vorerben für den Tod ein, sodass das Vermögen dann dem überlebenden Ehepartner durch das Testament zugesprochen wird. Für den Fall, dass dann aber auch der andere Ehepartner versterben sollte, kann die Nacherbschaft so lauten, dass das Vermögen dann den Kindern zugutekommen soll. Der Vorteil dieser Vereinbarung liegt klar auf der Hand, denn sollte der länger lebende Ehepartner ein weiteres Mal heiraten, dann würde, laut gesetzlicher Erbfolge der neue Ehepartner dann als Erbe auch einen Teil des Familienbesitzes erben und auch dessen Kinder könnten dann unter Umständen auch hier ihren Nutzen ziehen können. Damit diese Probleme also nicht eintreten, kann dieses über die Nacherbschaft ausgeschlossen werden.

Die Nacherbschaft ist aber ein Verfahren, bei dem es auch in der Zeit, in der der Vorerbe noch im Besitz des Erbes ist, der Nacherbe dennoch Recht an dem Vermögen hat. Die rechte sind zwar noch nicht materiell zu sehen, aber sie bestehen. So muss der Vorerbe dem Nacherben auf Anfrage hin Auskünfte zu dem zu beziehenden Erbe auch geben; der Nacherbe kann verlangen, dass die Vermögensverhältnisse offen gelegt werden. Auch können die Überschreibungen aus Guthaben oder aus Immobilienbesitz schon zu Lebzeiten des Vorerben vorgenommen werden. Bei dem Vorerben wird der geerbte Teil rein rechtlich gesehen, als das Sondervermögen angesehen, sodass dieses von dem eigenen Vermögen getrennt gesehen werden muss. Dieses kann dann zur Folge haben, wenn der Vorerbe auch versterben sollte, der Nacherbe nicht nur das erste Erbe bekommen würde, sondern auch einen Teil von dem Erbe der länger lebenden Person, wenn er auch hier als Erbe eingesetzt wird.

Die Zeit zwischen Vorerbschaft und Nacherbschaft liegt bei 30 Jahren. Sollte der Vorerbe also auch nach 30 Jahren noch immer am Leben sein, dann kann rein rechtlich gesehen dem Nacherbe die Erbschaft auch aberkannt werden, das Sondervermögen geht in das normale Vermögen über und würde dann, wenn ein eigenes Testament des Vorerbens besteht, über dieses dann vererbt werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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