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Mittwoch, April 24, 2024
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Reiserecht – mündliche Reklamation am Urlaubsort

 

    

mündliche Reklamation am Urlaubsort 

Die Reklamation eines Mangels beginnt bereits am Urlaubsort. Daher ist es auch hier schon sehr wichtig, dass die Formen eingehalten werden, damit auch im nachhinein ein Anspruch noch durchgesetzt werden kann.

Es ist sehr wichtig, dass die Reiseleitung vor Ort informiert wird und auch das Hotel bzw. der Betreiber der Unterkunft, damit es auch rechtskräftig ist. In den meisten Fällen werden die Reisenden zuerst im Hotel, etc. Bescheid geben, dass im Zimmer ein Mangel vorhanden ist, zum Beispiel. Aber auch hier ist es sehr wichtig, dass hierbei auf die Formulierung geachtet wird. Sollte es wegen Sprachproblemen, gerade bei einem Urlaubsort im Ausland, nicht möglich sein, dieses auch so zu formulieren, dann sollte bereits jetzt die Reiseleitung eingeschaltet werden. Die Reisenden sollten zwar nett mit dem Mitarbeiter im Hotel reden, sollten aber auch eindeutig klar machen, dass der Mangel beseitigt werden muss, da sonst Ansprüche geltend gemacht werden. Es genügt nicht, zu meckern, sondern muss eine Frist gesetzt werden, bevor dann der nächste Schritt, der Mangelanzeige, nachgegangen wird. In vielen Fällen, wenn es möglich ist, werden die Mängel dann auch schnell behoben werden können.

Sollte dieses aber nicht der Fall sein, dann sollten sich die Reisenden an die Reiseleitung wenden. Diese werden dann mit dem Hotel, etc. noch einmal versuchen zu reden und werden dann auch dafür sorgen, dass der Reisende einen besseren Urlaub, als es durch den Mangel gerade besteht, bekommen wird. Sollte eine Reiseleitung vor Ort fehlen, dann sollte der Mangel direkt jetzt schon dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. In vielen Fällen wird sich jetzt eine Besserung für die Urlauber einstellen. Die Reiseleitung wird alles dafür machen, dass der Mangel beseitigt wird, oder aber dem Reisenden einen entsprechenden Ersatz anbieten. Der Reisende muss sich im Klaren sein, wenn er auch nach dem Urlaub weitere Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen möchte, dass er auf die Angebote des Reiseleiters vor Ort eingehen muss. Den es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Mangel reduziert werden muss. Auch ein Umzug in ein anderes Hotel kann dieses bewirken. Im nachhinein kann dann der Mangel auch gerichtlich noch anerkannt werden, aber da er reduziert worden ist, nicht mehr in dem Umfang auch geltend gemacht werden. Verzichtet der Reisende auf das Angebot der Reiseleitung, dann kann es auch in einem gerichtlichen Verfahren passieren, dass die Ansprüche so nicht durchgesetzt werden können.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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