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Donnerstag, April 25, 2024
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Erbrecht – Lebensversicherung und Erbe

 

    

Lebensversicherung und Erbe 

Sehr häufig kommt es vor, dass die Menschen die Hinterbliebenen mit einer Lebensversicherung für die Zeiten nach dem Tod absichern möchten. Doch stellt diese in dem Erbrecht eine Besonderheit dar, die genauer beschrieben werden muss, damit den Erblassern und auch den Hinterbliebenen diese Bedeutung auch klar werden kann.
Bei der Ausstellung der Lebensversicherung muss beachtet werden, dass auch ein Bezugsberechtigter angegeben ist, damit dieser auch über die Leistungssumme der Versicherung verfügen kann. Ist keine Person hier namentlich aufgeführt, dann würde das Vermögen aus der Lebensversicherung dem Gesamterbe hinzugerechnet werden.

Der andere Fall, und nur damit lässt sich auch die eigene Familie in der Form sicher absichern, sieht den Bezugsberechtigten in dem Vertrag der Versicherung vor. In diesem Fall wird das Erbe der Lebensversicherung auch nur an die Person ausgezahlt werden, damit sie es für sich nutzen kann. Der Bezug ist dem Gesamterbe nicht mehr anzurechnen, wodurch auch gegeben sein kann, dass die Person, die die Lebensversicherung erbt, auch weitere Ansprüche aus dem Erbe geltend machen kann. Denn dieses ist wie eine Schenkung der Verstorbenen zu behandeln, die noch zu Lebzeiten stattgefunden hat. Hier gelten dann die Besonderheiten aus dem Erbrecht, die bei allen Schenkungen auch Gültigkeit haben.

Eine Lebensversicherung ist eine gute Sache, denn sie muss nicht zwingend dann unter allen Erben aufgeteilt werden. Gerade dann, wenn eine Lebensversicherung eine verschuldete Immobilie absichern soll, kann sie auch nach dem Tod dazu genutzt werden, wenn ein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag angegeben ist. Und dieser Fall kommt sehr häufig vor, sodass mit den Bezügen aus der Lebensversicherung das Darlehen der Immobilie getilgt werden kann. Der Hinterbliebene hat dann nach dem Tod des Erblassers keine weiteren Verpflichtungen mehr gegenüber den Banken und kann sorgenfreier Leben, als wenn diese Zahlungen auch noch geleistet werden müssten.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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