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Mittwoch, März 27, 2024
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Erbrecht – Enterbung

 

    

Enterbung 

Oft hört man bei einem Familienstreit „du bist enterbt“, doch in den seltensten Fällen kann dieses dann bei einem Todesfall auch so umgesetzt werden. Der Grund liegt darin, dass es das Gesetz vorsieht, dass die nahen Angehörigen auch nach dem Tod gut versorgt sind. So kann es ausgeschlossen werden, dass die Ehepartner oder auch die Kinder enterbt werden.

Auch der Hinweis in dem Testament, „ich vererbe X mein gesamtes Vermögen und Y bekommt gar nichts“ führt nicht zwingend auch dazu, dass Person Y wirklich gar nichts von dem Vermögen des Erblassers abbekommen wird. Ist es in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen, dass auch Y zu den berechtigten Personen gehört, dann muss mehr dazu führen, dass der Wunsch des Verstorbenen auch in die Tat umgesetzt werden kann. So muss ein Beweis dafür vorliegen, dass Person Y dem Verstorbenen nach dem Leben getrachtet hat, damit es auch wirklich zu einer Enterbung kommen kann.

In allen anderen Fällen, so sehr es auch der Wunsch des Verstorbenen sein mag, kann es nicht zu einer Enterbung kommen, wenn beide Personen in einem engeren verwandtschaftlichen Verhältnis zueinanderstehen.

Eine Enterbung kann nur dann bei den Personen auch umgesetzt werden, die in der gesetzlichen Erbfolge keine Berücksichtigung finden. Das Erbe würde dann „freiwillig“ von dem Verstorbenen der Person gegeben werden und aus diesem Grund kann auch darauf verzichtet werden. Verzichten sollte der Erblasser aber darauf, dieses im Testament auch genau aufzuführen, welche Gründe zu der Entscheidung geführt haben, denn in diesen Fällen kann es auch passieren, dass die enterbte Person das Testament anfechtet. In dem Testament sollte sich lediglich auf das wichtigste Berufen werden, die Ausführungen, wie es zu der Erbenzusammensetzung gekommen ist, kann auch anderweitig geklärt werden, speziell an die enterbten Personen gerichtet.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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