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Dienstag, März 26, 2024
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Kaffeesteuer – Steuern

Die Kaffeesteuer wird in Deutschland als indirekte Steuer erhoben und muss somit vom Verbraucher bezahlt werden. Diese Steuerart verfolgt keine direkte mit den versteuerten Waren in Zusammenhang stehenden Ziele, sondern dient lediglich der Beschaffung von Kapital, das anschließend zur Finanzierung der Staatsausgaben genutzt wird.

Auch für diese Steuerart gibt es ein eigenes Gesetz, was folgerichtig genannt wird. Besteuert werden grundsätzlich Kaffee selbst sowie alle kaffeehaltigen Waren, die in Deutschland produziert oder in das Steuergebiet eingeführt werden. Hinsichtlich des Steuersatzes muss zwischen Röstkaffee und löslichem Kaffee unterschieden werden. Für Röstkaffee gilt ein Steuersatz von 2,19 Euro pro Kilogramm, während für löslichen Kaffee mehr als das Doppelte (4,78 Euro) pro Kilogramm zu zahlen ist. Bei Mischungen aus beiden Kaffeearten wird die Besteuerung entsprechend der in der Mischung enthaltenen Bestandteile vorgenommen. Insgesamt wird mit der Kaffeesteuer in Deutschland rund eine Milliarde Euro im Jahr eingenommen.

Es gibt eine Besonderheit, die nur die Kaffeesteuer in Deutschland aufweist. Bei sämtlichen anderen Steuerarten gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze, bei deren Unterschreiten keine Steuern erhoben werden. Bei Kaffee dagegen müssen selbst geringste Mengen versteuert werden. Dies konnten in den letzten Jahren – insbesondere seitdem das Internet immer populärer wird – viele Verbraucher am eigenen Leib spüren.

So werden über dieses Medium beispielsweise oftmals Kaffeepads im Ausland bestellt, für die bei der Einfuhr nach Deutschland eigentlich Steuerbeträge im Centbereich gezahlt werden müssten. Natürlich hält sich kein Verbraucher an diese Vorgabe. Trotz dieser Geringfügigkeit leitete der Zoll in der Vergangenheit oftmals Strafverfahren aufgrund der vorgefallen Steuerhinterziehung ein. Diese Strafverfahrens riefen bei Experten heftige Kritik hervor, da die Personal- und in keinem Verhältnis zu den durch die Steuernachforderungen generierten Beträgen stehen.

Bei privaten Reisen steht dem Verbraucher grundsätzlich eine Freimenge von 500 g Kaffee oder 200 g Konzentraten beziehungsweise kaffeehaltigen Waren zu. Innerhalb der Europäischen Union gilt hierbei sogar ein Richtwert von 10 kg pro Person, wobei beim Mitführen einer solchen Menge Kaffee dem Reisenden durchaus Probleme entstehen könnten. Einige Länder sehen darin einen gewerblichen Handel, was mit den entsprechenden Folgen hinsichtlich Steuern und anderen Abgaben verbunden ist.

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