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Mietrecht – Anzeigepflicht

 

    

Anzeigepflicht 

Eine Pflicht des Mieters ist es, während der Mietzeit dem Vermieter gegenüber Mängel in der Mietsache auch anzuzeigen. Dieses bezeichnet man als die Anzeigepflicht.
Sobald ein Mangel erkannt wird, ist der Mieter dazu verpflichtet, dieses auch dem Vermieter umgehend mitzuteilen, sodass dieser, wenn es seine Aufgabe ist, den Mangel auch beheben kann. Diese Pflicht soll der Tatsache vorbeugen, dass der Mieter einen Mangel erkannt hat, diesen nicht meldet und der Mangel dann einen größeren Schaden anrichten kann, der auch die Existenz des Vermieters bedrohen kann. Dieses kann auch dann zur Folge haben, dass die Kosten, die dann zusätzlich zu dem eigentlichen Schaden entstehen, dem Mieter auferlegt werden können. Auch kann der Vermieter in diesem Falle von dem Mieter einen Schadensersatz verlangen, wenn er beweisen kann, dass der Mieter von dem Mangel wusste und in Kauf genommen hat, dass der Mangel einen größeren Schaden angerichtet hat, weil der Anzeigepflicht nicht nachgekommen worden ist.

Mit der Anzeigepflicht geht der Mieter den sicheren Weg, den so weiß der Vermieter von dem Mangel und kann ihn auch nur so beseitigen. Aus diesem Grund kann eine Mietminderung durch den Mieter auch nur dann umgesetzt werden, ohne dass der Vermieter diese rechtlich anzweifeln kann, wenn der Mieter der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Neben der Mietminderung kann ein Mangel auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter sein. Dieses kann aber auch nur dann erfolgreich angewendet werden, wenn der Mieter den Mangel ordnungsgemäß angezeigt hat und dem Vermieter zur Beseitigung des Mangels eine Frist gesetzt hat. In anderen Fällen kann der Mangel, wenn er nicht angezeigt worden ist, nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten.

Die Anzeige bei dem Vermieter kann der Mieter mündlich oder auch schriftlich machen. Damit ein Beweis dafür vorliegt, dass der Pflicht nachgekommen worden ist, sollte dieses sicherheitshalber immer schriftlich und mit einem Einschreiben gemacht werden. Vorher kann der Mangel aber auch schon mündlich mitgeteilt werden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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