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Mittwoch, März 27, 2024
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Besserer Kundenschutz bei Immobilienkrediten

Besserer Kundenschutz bei Immobilienkrediten

In der Vergangenheit mussten viele Nutzer eines Immobilienkredits geradezu schockierende Neuigkeiten in Kauf nehmen. Wer nur mit kleinen Summen im Rückstand lag, konnte durch einen Kreditverkauf der entsprechenden Bank sogar dazu gezwungen werden, sein haus zu verkaufen, weil die Kreditkäufer eine Zwangsversteigerung einleiteten. Dies soll nun anders werden, denn der Bundestag hat entsprechende Regeln dazu beschlossen.

Ab jetzt soll ein Kreditvertrag erst kündbar sein, wenn ein Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand liegt und diese zusammen mindestens 2,5% der Kreditsumme ergeben. Dazu kommt, dass vor dem Kreditabschluss vertraglich festgelegt werden muss, dass ein Kreditverkauf auch ohne Zustimmung des Kreditnehmers durchgeführt werden kann. Auf diese weise weiß der Kunde bescheid, ob solche Hiobsbotschaften auch ihn zukünftig treffen können, oder nicht.

Mit den neuen gesetzlichen Regelungen hat der Gesetzgeber also dafür gesorgt, dass man als Nutzer eines Immobiliendarlehens mehr Planungssicherheit erhält und nicht in der Angst leben muss, dass jederzeit eine Zwangsversteigerung anberaumt werden kann, nur weil man sich mit den Kreditraten in Rückstand befindet.

Eine weitere Änderung betrifft die Zinsbindungsfrist, bei der die Bank nun 3 Monate vor Ablauf schriftlich ein Verlängerungsangebot abgeben oder erklären muss, dass sie keine Verlängerung beabsichtigt. Auch mit dieser Regelung wird die Position der Kunden gestärkt, die nun definitiv etwas ruhiger in die Zukunft planen können.  

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