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Dienstag, April 16, 2024
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Arbeitsrecht – Abmahnung

 

    

Die Abmahnung 

Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten eine Abmahnung geben, wenn dieser sich nicht den vertraglichen Vorschriften entsprechend verhält. Die Abmahnung kann drei Aufgaben haben. Zum einen soll sie den Angestellten warnen, dass dieses Verhalten auch zu einer Kündigung führen kann. Auch kann eine Abmahnung dem Angestellten darauf hinweisen, wie anders zu verfahren gewesen wäre und sicherlich dient die Abmahnung auch dazu, dass der Arbeitnehmer ermahnt.
In den meisten Fällen dient die Abmahnung aber in der Praxis dazu, dass der Arbeitgeber dem Angestellten so mitteilt, dass dieses Fehlverhalten nicht geduldet wird und das dieses ein guter Grund wäre, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht weitergeführt wird. Eine Abmahnung als Funktion der Zurechtweisung und der Hinweisgebung, dass dieses auch andere Konsequenzen haben könnte. Das Recht, eine Abmahnung auch auszusprechen, ist aber in keinem der Gesetzestexte so zu finden, es hat sich vielmehr in der Praxis so eingeschlichen, dass diese als Warnfunktion genutzt wird, bevor es dann zu einer Kündigung kommt.
Doch sehen die Vorschriften so aus, dass der Arbeitgeber sich an viele Sachen halten muss, damit die Abmahnung auch rechtskräftig werden kann. Zum einen müssen die Gründe genau genannt werden, damit der Arbeitnehmer diese auch nachvollziehen kann. Eine Abmahnung kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen, jedoch muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, dazu auch eine Stellung nehmen zu können. Der Zugang der Abmahnung muss auch bestätigt werden, geschieht dieses schriftlich, dann kann es durch die Unterschrift unter der Abmahnung erfolgen. Ist es eine mündliche Abmahnung, dann sollte diese vor Zeugen erfolgen.
In der Praxis sieht es heutzutage so aus, dass eine vorhergegangene Abmahnung ausreichend ist, den Arbeitnehmer auch eine ordentliche Kündigung aus diesem Grund, bei dem nächsten Fehlverhalten auszusprechen.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

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