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Mittwoch, März 27, 2024
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Mietrecht – Renovierung

 

    

Renovierung 

Häufig ein Streitfall kann es werden, wenn sich Mieter und auch Vermieter wegen den Renovierungen nicht einig werden können. Dieses ist ein sehr umfassendes Thema, bei dem zuerst einmal beachtet werden muss, um welche Arten der Renovierung es geht, denn dann kann eine genauere Zuteilung der Renovierungsarbeiten gemacht werden, die vom Mieter und auch vom Vermieter getragen werden müssen. Die Bedeutung der Schönheitsreparaturen findet hier ihre Anwendung. Der Vermieter muss auch während der Mietzeit dafür Sorge tragen, dass die Mietsache Instand gehalten wird. Dieses schließt aber nicht alle anfallenden Schönheitsreparaturen mit ein, die die Vermieter nur allzu gerne auf den Mieter abwälzen. Beachtet werden muss bei der Fragestellung, wer für die Renovierungen aufkommen muss, der geschlossene Mietvertrag, denn hier sind die genauen Klauseln hinterlegt. Geht aus diesem eindeutig hervor, dass der Mieter für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss, welches in den Individualverträgen häufig zu finden ist, dann muss der Mieter diese auch ausführen. Sind im Vertrag keine Regelungen getroffen, dann sind die Renovierungen durch den Vermieter auszuführen.

Ein Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer in Ordnung zu halten, dazu zählt auch, dass die Schönheitsreparaturen von ihm auszuführen sind, wenn es vertraglich geregelt ist. Das Wechseln der Tapeten bzw. das Streichen der Wände ist an Fristen gebunden, an die sich die Mieter halten sollten. So ist es vorgesehen, dass die Wände von Küchen und Bädern nach spätestens drei Jahren zu erneuern sind, die von Wohnzimmer, Diele und Schlafzimmer nach fünf Jahren und bei den übrigen Räumen nach acht Jahren. Diese Fristen sind aber, bei Nichteinhaltung durch den Mieter, kein Kündigungsgrund, sie dienen als Richtschnur.

Ein großes Problem liegt immer mit dem Ende des Mietverhältnisses vor. Gerade dann werden die Vermieter, häufiger als sonst, von dem Mieter verlangen, dass die Mietsache auch ordnungsgemäß sein muss. Auch hier sind wieder die genauen Mietvertragsbedingungen zurate zu ziehen, denn hier sind die Vorgaben gemacht. Besagt der Mietvertrag, dass die Mietsache besenrein übergeben werden muss, dann ist der Mieter nicht dazu verpflichtet, vor seinem Auszug diese noch zu renovieren, die Tapeten abzuziehen oder zu streichen. Oft ist dann die Mietsache bei dem Einzug durch den Mieter, auch so übergeben worden.

Hinweis: Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität

Frage von Anonymen Teilnehmer

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