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Samstag, März 16, 2024
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Genussscheine fuer risikobereite Anleger

Bei Genussscheinen handelt es sich um Briefe, denen das Genussrecht zugrunde liegt. Dabei wird dieses Wertpapier gesetzlich nicht eindeutig geregelt, so dass Genussscheine von ihren Herausgebern jeweils individuell entweder als Aktie / Eigenkapital oder als Anleihe / Fremdkapital angeboten werden können.

Grundlage der Genussscheine: Das Genussrecht

Das wird im deutschen Schuldrecht als „Kapitalüberlassungsverhältnis“ geregelt. Allerdings taucht der Begriff des Genussrechts in unterschiedlichen Gesetzen auf, so dass er bislang noch nicht eindeutig definiert worden ist. Dabei haben die Emittenten beispielsweise die Möglichkeit, Genussscheine als verbriefte Form des Genussrechts herauszugeben, mit denen Anleger ein Recht auf eine gewisse Beteiligung am Reingewinn der emittierenden Gesellschaft haben. Auch wenn dieses Recht gegebenenfalls bestehen kann, so geht dabei jedoch niemals ein Stimmrecht damit einher. Sowohl Risiken als auch die Chancen auf hohe Rendite sind dabei bei den Genussscheinen als hoch anzusiedeln. Generell wird zwischen den Emittenten und den Inhabern der Genussrechte ein Genussrechtsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt, dass der Rechtsinhaber dem Emittenten Genussrechtskapital zur Verfügung stellt, im Gegenzug dazu ihm aber Vermögensrechte gewährt werden. Damit werden die Rechtsinhaber diesbezüglich mit den Gesellschaftern des Emittenten gleichgestellt, auch wenn ihnen generell keine Verwaltungsrechte zugeschrieben werden. Die Vermögensrechte können beispielsweise in Form von gewinnabhängigen Vergütungen, Beteiligungen am Liquiditätserlös oder auch als Optionsrechte übertragen werden. Genussrechte in Form von Genussscheinen kommen dabei ausschließlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz vor. In den Gesetzen dieser Länder wird dabei geregelt, dass es sich beim Genussrecht um eine Beteiligungsform handelt, wie die jeweiligen Bedingungen gestaltet werden müssen, bzw. können, wird jedoch nicht eindeutig festgelegt, so dass sich mehrere Möglichkeiten der Gestaltung von Genussscheinen ergeben.

Sowohl Laufzeit als auch die Höhe der Beteiligung werden dabei ebenfalls nicht einheitlich geregelt und gesetzlich definiert. Für die Laufzeit ist es dabei jedoch möglich, entweder ein bestimmtes Ende oder aber eine Mindestlaufzeit innerhalb der Bedingungen der Emission durch die jeweiligen Anbieter festzusetzen. Eine Mindestlaufzeit geht dabei mit einer Kündigungsausschlussfrist einher, nach deren Ende der Genussschein erst gekündigt werden kann. Sobald die Laufzeit oder die Kündigungsausschlussfrist zu Ende sind, wird den Anlegern dann der Wert zurückgezahlt, der in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen wird. Dieser so genannte Buchwert entspricht dabei in der Regel der Höhe des eingezahlten Kapitals.

Gewinne in Form von Zins- oder Dividendenzahlungen

Natürlich besteht für Anleger die Möglichkeit, mit Genussscheinen Gewinne zu erzielen. So wird der Anleger am (Jahres-)Ergebnis des emittierenden Unternehmens beteiligt. Dabei können sowohl Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag als auch Bilanzgewinn oder -verlust sich jeweils positiv oder negativ auf die Ergebnisbeteiligung der Anleger und die Höhe der jeweiligen Rückzahlungsbeträge auswirken. Allerdings wird in den Genussrechts-Bedingungen geregelt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe dies Beteiligungen erfolgen können. So kann eine Ausschüttung von Gewinnen in Form von Zinsen oder Dividenden für die Anleger grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn ein Bilanzgewinn oder ein Jahresüberschuss durch das emittierende Unternehmen erwirtschaftet worden ist. In den Genussrecht-Bedingungen kann dabei jedoch geregelt werden, wie hoch der Überschuss oder Bilanzgewinn sein muss, damit die Anleger tatsächlich an diesen Gewinnen beteiligt werden können. In dieser Form der Handhabung besteht jedoch ein großer Vorteil für die Anleger, sofern es sich bei dem Unternehmen, in das investiert worden ist, ein aufstrebendes und/oder gut positioniertes handelt.

Die Kehrseite der Medaille: Die Verlustbeteiligung

So wie Anleger bestenfalls von einer Gewinnbeteiligung profitieren können, so müssen sie sich schlimmstenfalls auch mit einer Verlustbeteiligung konfrontiert sehen. Diese Verlustbeteiligung ist ein Alleinstellungsmerkmal des Genussrechts und der Genussscheine. So kann ein eventueller Bilanzverlust oder Jahresfehlbetrag durch das Genusskapital, dass durch die Ausgabe der Genussscheine eingenommen worden ist, ausgeglichen werden. Die Höhe des Betrags, der auf diese Weise ausgeglichen werden kann – und im Zweifelsfall sogar ausgeglichen werden muss – hängt dabei von den individuellen Regelungen der Genussrechts-Bedingungen ab. Kann in den Folgejahren dann wieder ein Gewinn erwirtschaftet werden, so muss dieser Gewinn anteilig dazu genutzt werden, wieder für den Ausgleich des Genusskapitals zu sorgen. Kann kein Gewinn erzielt werden, so wird es möglich, dass der Anleger entweder nicht mehr die volle ursprüngliche Anlagesumme zurück erhält – oder schlimmstenfalls sogar nicht einmal mehr einen Bruchteil davon.

Die heutige Situation von Genussscheinen

Lange Zeit konnten Genussscheine auch als Eigenkapital ausgewiesen werden, heute fallen sie jedoch unter die Kategorie der Verbindlichkeiten, so dass sie vor allem für institutionelle Anleger, wie etwa Banken, an Bedeutung verloren haben. Mit dem Verlust an Bedeutung geht dabei auch ein immer kleiner werdendes Angebot an Genussrechten und damit Genussscheinen einher.

Fazit

Genussscheine eignen sich besonders für risikobereite Anleger, da mit ihnen sehr hohe Renditen erwirtschaftet werden können, sofern das emittierende Unternehmen selbst ordentliche Gewinnzahlen schreiben kann. Auch wenn die Chancen auf hohe Renditen gegeben sind, so sind die Genussscheine jedoch auch deutlich risikobehaftet – wenn das emittierende Unternehmen nämlich rote schreibt, so kann es durchaus möglich werden, dass die Anleger nur noch einen Bruchteil, schlimmstenfalls sogar nichts mehr, ihres Anlagekapitals nach Ende der Laufzeit zurückgezahlt bekommen.

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